Als kirchliche Feiertage gelten: Heiligabend, Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten und Bettag.
Das kirchliche Recht geht von einem Anspruch von 9 Feiertagen aus. Sie sind in der Jahresarbeitszeit von 2184 Stunden bereits berücksichtigt.
Eine Tabelle des Amts für Wirtschaft und Arbeit zeigt auf, welche Feiertage im Bezirk bzw. in der Gemeinde üblich sind. Darüber hinaus gibt es häufig ein bis zwei lokale Feiertage wie z.B. Maienzug, Rutenzug oder Verenatag. An solchen Feiertagen wird üblicherweise nicht gearbeitet; es besteht aber kein Anspruch auf einen bezahlten Feiertag.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 17 Abs. 2 Kirchenordnung
§ 46 DLD
Tabelle im Anhang zum DLM
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Weiterführende Informationen |
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Tabelle des Amts für Wirtschaft und Arbeit mit den lokal geltenden arbeitsgesetzlichen Feiertagen (PDF-Download von externem Link)
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