Die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden haben Anspruch auf Ferien bei vollem Lohn.
Der Ferienanspruch beträgt:
bis zum vollendeten 20. Altersjahr
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5 Wochen
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vom 21. bis zum vollendeten 49. Altersjahr
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4 Wochen
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vom 50. bis zum vollendeten 59. Altersjahr
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5 Wochen
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vom 60. Altersjahr an
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6 Wochen
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Es handelt sich dabei um Minimalwerte. Die Kirchgemeinde kann ihren Mitarbeitenden auch mehr Ferien gewähren.
Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in vollem Umfang gewährt. Wer also z.B. im Dezember seinen 49. Geburtstag feiert, hat bereits Anspruch auf 5 Wochen Ferien.
Die Übergangs-Jahrgänge bereiten in der Praxis immer wieder Probleme. Dazu einige Beispiele für den Ferienanspruch für das Jahr 2022:
Jahrgang
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Ferienanspruch
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Begründung
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2003
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5 Wochen
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Vollendet in diesem Jahr das 20. Altersjahr noch nicht
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2002
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5 Wochen
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Vollendet in diesem Jahr das 20. Altersjahr
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2001
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4 Wochen
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Ist im 21. Altersjahr
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1974
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4 Wochen
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Vollendet in diesem Jahr das 48. Altersjahr
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1973
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5 Wochen
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Vollendet in diesem Jahr das 49. Altersjahr
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1972
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5 Wochen
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Ist im 50. Altersjahr
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1964
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5 Wochen
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Vollendet in diesem Jahr das 58. Altersjahr
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1963
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6 Wochen
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Vollendet in diesem Jahr das 59. Altersjahr
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1962
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6 Wochen
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Ist im 60. Altersjahr
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Rechtliche Grundlagen
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§ 45 DLD
§ 49 DLM
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Der Ferienanspruch beträgt:
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag begangen wird
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30 Arbeitstage
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bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 49. Geburtstag begangen wird
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25 Arbeitstage
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vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50.
Geburtstag begangen wird
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30 Arbeitstage
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vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag begangen wird
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35 Arbeitstage
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Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in vollem Umfang gewährt. Neu erhalten die Mitarbeitenden erst ab dem Jahr, in dem der 50. und der 60. Geburtstag begangen wird, eine zusätzliche Wochen Ferien (und nicht mehr bereits im Jahr, in dem der 49. und 59. Geburtstag gefeiert wird).
Die Übergangs-Jahrgänge sind ab dem 01.01.2023 neu geregelt. Dazu einige Beispiele für den Ferienanspruch für das Jahr 2025:
Jahrgang
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Ferienanspruch für 2025
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Begründung
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1973
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25 Arbeitstage
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Vollendet in diesem Jahr das 48. Altersjahr
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1974
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25 Arbeitstage
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Vollendet in diesem Jahr das 49. Altersjahr
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1975
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30 Arbeitstage
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Ist im 50. Altersjahr
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1963
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30 Arbeitstage
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Vollendet in diesem Jahr das 58. Altersjahr
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1964
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30 Arbeitstage
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Vollendet in diesem Jahr das 59. Altersjahr
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1965
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35 Arbeitstage
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Ist im 60. Altersjahr
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Rechtliche Grundlagen
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§ 45 DLD (Vorschau)
§ 49 DLM (Vorschau)
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Der Ferienanspruch von Katechetinnen und Katecheten ist gleich wie bei allen anderen Mitarbeitenden der Kirchgemeinden. Aber wegen ihrer Unterrichtstätigkeit sind sie verpflichtet, ihre Ferien während der offiziellen, am Arbeitsort geltenden Schulferien zu beziehen.
Die Mitarbeitenden erhalten mehr Ferien, wenn sie älter werden. Der zunehmende Ferienanspruch wird bei der Berechnung des Pensums von Katechetinnen und Katecheten berücksichtigt.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 49 Abs. 3 DLM
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Von den Ferien zu unterscheiden sind die Urlaubstage. Die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub bei Hochzeiten, der Geburt des eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub), Todesfällen, Umzug und bei Erkrankungen in der Familie.
Eigene Hochzeit
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3 Tage
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Hochzeit in der eigenen Familie
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1 Tag
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Geburt eigener Kinder, für den Vater
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zwei Wochen
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Tod der Gattin oder des Gatten, der Partnerin oder des Partners oder eines Kindes
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5 Tage
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Tod der eigenen Eltern oder der Eltern der Partnerin oder des Partners
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2 Tage
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Tod eines anderen Angehörigen
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1 Tag
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Umzug (pro Kalenderjahr)
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2 Tage
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Plötzliche Erkrankung in der Familie (zur Organisation einer Hilfe) maximal
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2 Tage
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Häufige Fragen
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Der Zeitpunkt der Ferien wird durch die Kirchenpflege festgelegt. Sie berücksichtigt dabei die Interessen und Wünsche der Mitarbeitenden.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 47 Abs. 1 DLD
§ 50 Abs. 1 DLM
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Nein. Die Kirchgemeinde als Arbeitgeberin kann frei entscheiden, ob sie einen unbezahlten Urlaub gewähren will. Sie sollte bei ihrem Entscheid die Aufgaben der Stelle und die Funktion der bzw. des betreffenden Mitarbeitenden prüfen, aber auch Alter und Dienstalter und die familiäre Situation berücksichtigen.
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Der Ferienanspruch kann während einem laufenden Anstellungsverhältnis nicht abgegolten werden. Erst am Ende des Anstellungsverhältnisses können bzw. müssen Ferien ausbezahlt werden.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 47 Abs. 4 DLD und die dazugehörenden Bemerkungen und § 50 Abs. 4 DLM
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Ja. Sie haben Anspruch auf eine gemeinsame Erholungszeit. Dieser Anspruch besteht dagegen bei den Freisonntagen nicht.

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Rechtliche Grundlagen
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Bemerkungen zu § 47 Abs. 1 DLD
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Ja. Wer über ein Kalenderjahr gesehen insgesamt länger als einen Monat wegen Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleibt, muss eine Kürzung des Ferienanspruchs in Kauf nehmen. Er wird proportional zum Ausfall der Arbeitszeit reduziert.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 48 DLD
§ 51 DLM
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Rechtliche Grundlagen
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Ferien: §§ 45 - 48 DLD und § 49 DLM
Urlaub: §§ 49 DLD und § 53 DLM

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Freisonntage
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