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Die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden haben Anspruch auf Ferien bei vollem Lohn.

 

Von den Ferien zu unterscheiden sind die Urlaubstage. Die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub bei Hochzeiten, der Geburt des eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub), Todesfällen, Umzug und bei Erkrankungen in der Familie.

Eigene Hochzeit

3 Tage

Hochzeit in der eigenen Familie

1 Tag

Geburt eigener Kinder, für den Vater

zwei Wochen

Tod der Gattin oder des Gatten, der Partnerin oder des Partners oder eines Kindes

5 Tage

Tod der eigenen Eltern oder der Eltern der Partnerin oder des Partners

2 Tage

Tod eines anderen Angehörigen

1 Tag

Umzug (pro Kalenderjahr)

2 Tage

Plötzliche Erkrankung in der Familie (zur Organisation einer Hilfe) maximal

2 Tage

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Häufige Fragen

 

 

 

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

Ferien: §§ 45 - 48 DLD und § 49 DLM

Urlaub: §§ 49 DLD und § 53 DLM

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Freisonntage

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].