Ein Teil des Vermögens der Kirchgemeinde ist Finanzvermögen. Dieses ist im Gegensatz zum Verwaltungsvermögen realisierbar (d.h. es kann zum Beispiel verkauft werden). Gemäss Kirchenordnung besteht es «aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können».
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 126 Kirchenordnung
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