Die ordinierten Dienste haben zusätzlich zu den Sonntagen, die in die Ferien fallen, Anspruch auf mindestens einen dienstfreien Sonntag pro Quartal. Bei ordinierten Ehepaaren muss der Freisonntag – im Gegensatz zu den Ferien – nicht gemeinsam gewährt werden. Bei den Freisonntagen kann die Kirchenpflege erwarten, dass eine gegenseitige Stellvertretung stattfindet.
Sigristinnen und Sigriste sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben Anspruch auf mindestens ein freies Wochenende im Quartal. Bei Teilzeitangestellten kann dies normalerweise problemlos im Dienstplan berücksichtigt werden. Bei den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern ist der Freisonntag in der geltenden Lohntabelle bereits berücksichtigt.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 27 DLD
§ 52 DLM
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Freitage bei Ordinierten
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