Alle gelb markierten Stellen sind nach Anweisung zu bearbeiten oder zu löschen.
Die Anstellungsverfügung ist ein Dokument von Dauer, welches in der Regel einmal erstellt wird und nur bei substantiellen Änderungen wie Erhöhung oder Kürzung des Stellenpensums angepasst werden muss. Beim Funktionsbeschrieb hingegen ergibt sich erfahrungsgemäss dann und wann Änderungsbedarf. Die Arbeitsschwerpunkte können sich verlagern, neue Aufgaben dazu kommen, andere wegfallen. Deshalb ist der Funktionsbeschrieb nicht in die Anstellungsverfügung integriert, sondern steht selbstständig neben ihr. So kann bei Anpassungen beim Funktionsbeschrieb nur dieser selbst geändert und es muss nicht eine neue Anstellungsverfügung erlassen werden.
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Bei Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrämtern können diese mit einer genaueren Bezeichnung wie Pfarramt Ost, Jugendpfarramt oder mit der Nennung der politischen Gemeinden im Zuständigkeitsbereich präzisiert werden. Bei Kirchgemeinden mit mehreren Sozialdiakoniestellen können auch diese durch Präzisierungen voneinander abgegrenzt werden, z.B. durch Arbeitsschwerpunkte wie Senioren, Jugendarbeit, Wegbegleitung etc.
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Die Personalien sind schon in der Anstellungsverfügung erfasst. Hier genügen Vorname und Name.
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Jedes Pfarramt und jede Stelle Sozialdiakonie hat eine vorgesetzte Stelle, welche die Personalverantwortung inne-hat und als Ansprechstelle für Personalanliegen gilt. Diese vorgesetzte Stelle muss von einem ehrenamtlichen Mitglied der Kirchenpflege besetzt sein. Der Eintrag kann personalisiert, also mit Nennung von Name und Vorname, oder unpersonalisiert, also mit Nennung des Ressorts der Kirchenpflege, vorgenommen werden.
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Was in der Tabelle Funktionen gemäss Arbeitszeitbudgetierung in Zahlen zusammengezogen ist, kann hier in Worten noch genauer beschrieben werden. Hauptaufgaben sind Schwerpunkte dieses Pfarramts oder dieser Stelle Sozialdiakonie wie Gottesdienst und Kasualien, Seelsorge, Senioren- oder Jugendarbeit, Arbeit mit Familien und Kindern etc.
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Besondere Aufgaben bezeichnen Tätigkeiten, welche die üblichen und selbstverständlichen Arbeiten in einem Gemeindepfarramt oder in der Sozialdiakonie übersteigen wie Verantwortung für das Archiv (bei Mehrfachpfarrämtern), Ansprechstelle für Mitarbeitende in der Katechese, Organisation des Freiwilligenfestes etc.
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Sind Pfarrerinnen oder der Pfarrer, Sozialdiakoninnen oder der Sozialdiakone abwesend oder fallen aus, so ist für ihre Funktion eine Stellvertretung zu benennen. Diese kann nur von wählbaren ordinierten Diensten wahrgenommen werden. Im Funktionsbeschrieb ist festzuhalten, durch wen die Dienstnehmenden vertreten werden und für wen sie selber als Stellvertretende fungieren. In Kirchgemeinden mit mehreren ordinierten Diensten wird der Name einer Amtskollegin oder eines Amtskollegen eingetragen. Bei Einzelpfarrämtern ist die Benennung einer Stellvertretung schwieriger, sie muss Fall zu Fall gesucht werden.
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Die Arbeits- und Präsenzzeit der ordinierten Dienste richten sich in erster Linie nach den Anforderungen des Amtes. Dennoch kann es Sinn machen, gewisse Regelungen festzuhalten, zum Beispiel:
▪Eine regelmässige telefonische Erreichbarkeit
▪Ein ordinierter Dienst, der für Jugendarbeit und Unterricht zu 70% angestellt ist, arbeitet während der Schulzeit zu 80%, in der Schulferienzeit entsprechend weniger
▪Ein ordinierter Dienst mit Schwerpunkt Jugend und Unterricht bezieht seine Ferien in der Schulferienzeit
▪Der Ferienbezug ist unter den Ordinierten so abzusprechen, dass nicht alle gleichzeitig in den Ferien sind
▪Anzahl zusätzlicher Freisonntage

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Rechtliche Grundlagen
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§§ 25 Abs. 1, 27 DLD
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Aufgaben können auf ganz verschiedene Art und Weise erledigt werden. Soll festgehalten werden, dass eine Aufgabe so und nicht anders erledigt werden muss, so kann dies hier beschrieben werden, z.B. «Der Unterricht findet im Pfarrhaus statt», «Beim Abendmahl werden Einzelkelche angeboten», «Eine Predigtzusammenfassung liegt zum Verteilen bereit» etc.
Entstehen Differenzen zwischen Kirchenpflege und Dienstnehmerin oder Dienstnehmer über die Amts-führung, so kann die Kirchenpflege besondere Auflagen einseitig verfügen. Hierin erweist sich der Funktionsbeschrieb als Instrument der Personalführung. Besondere Auflagen sollen aber nicht beschlossen werden, ohne vorher mit den Betroffenen im Rahmen eines Mitarbeitendengesprächs oder zusammen mit der Dekanatsleitung Lösungen gesucht zu haben. Gegen den Beschluss von besonderen Auflagen steht den ordinierten Diensten der Rechtsweg offen.
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Die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben bedarf der Absprache mit der Kirchenpflege, weil diese im Normalfall im ordentlichen Arbeitspensum geleistet werden. Sie dürfen 10% der Arbeitszeit (bei einem Teilzeitpensum von 50% also 5%) nicht überschreiten. Entschädigungen oder Sitzungsgelder für gesamtkirchliche Aufgaben gehen an die Kirchgemeinde, sofern sie nicht in der Freizeit (nur bei Teilzeitpensen möglich) erledigt werden.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 22 DLD
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Der Funktionsbeschrieb muss zwar im gemeinsamen Gespräch zwischen vorgesetzter Stelle und Pfarramt oder Stelle Sozialdiakonie erarbeitet werden, erlassen aber wird er von der Kirchenpflege alleine. Deshalb reicht hier die Doppel-Unterschrift des Kirchenpflegepräsidiums einerseits und des Vizepräsidiums oder des Aktuariats oder des Sekretariats anderseits. Im Streitfall kann der Funktionsbeschrieb von der Kirchenpflege sogar gegen den Willen der Dienstnehmenden erlassen werden. Diesen steht dann aber der Rechtsweg offen. Bei sich anbahnenden Konflikten im Zusammenhang mit dem Funktionsbeschrieb ist zuerst die Dekanatsleitung einzubeziehen.
Weitere Informationen zur Unterschriftenregelung

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Rechtliche Grundlagen
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§ 17 Abs. 2 DLD
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