Das Stimmregister ist kein statisches Dokument: Es wird laufend nachgeführt, wenn Personen der Kirchgemeinde beitreten oder austreten, umziehen oder das Stimmrechtsalter erreichen. Je nach Zweck gilt dabei ein anderer Stand des Registers.
1. Anzahl der Stimmberechtigten für die Publikation (Stichdatum 31. Dezember)
Für die erste Publikation einer Gesamterneuerungswahl wird die Anzahl der Stimmberechtigten per 31. Dezember des Vorjahres ermittelt. Dieser Wert dient als Bezugsgrösse für die Berechnung der erforderlichen Unterschriften bei freien Wahlvorschlägen oder Verlangen von einer Urnenwahl für Ordinierte Dienste (5 % der Stimmberechtigten). Da diese Zahl für den gesamten Wahlprozess einheitlich gelten muss, braucht es ein festes Stichdatum – unabhängig davon, ob sich die Mitgliederzahl bis zum Wahltag noch verändert.
2. Aktualisierung des Stimmregisters vor einer Urnenwahl
Ist eine Urnenwahl nötig, muss das Stimmregister bis und mit 5 Tage vor dem Wahltag aktualisiert werden. Massgebend ist dabei, wer am Wahltag selbst stimmberechtigt ist. In der Praxis bedeutet das: Der Datenbankfilter wird auf den Wahltag gesetzt, sodass alle Personen erfasst werden, die bis zu diesem Tag das 16. Altersjahr vollendet haben.
Rechtsgrundlage: § 56a Abs. 3 Kirchenordnung
3. Wer ist stimmberechtigt?
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Kirchenmitglieder – Schweizer und Ausländerinnen und Ausländer –, die am massgebenden Datum das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht aus anderen Gründen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Reglement Wahlen und Abstimmungen (RWA)
4. Einzelfälle: Der aktuelle Stand ist massgebend
Für Einzelfallentscheide – etwa ob eine Kandidatur zulässig ist oder ob eine Unterschrift unter einem freien Wahlvorschlag gültig ist – zählt immer der aktuelle Stand zum massgebenden Zeitpunkt:
•Kandidatur: Eine Person ist wählbar, wenn sie am Wahltag das 16. Altersjahr vollendet hat. Ist sie noch nicht im Stimmregister erfasst, ist anhand der Kirchgemeindekartei (KiKartei) zu prüfen, ob sie Kirchenmitglied ist und am Wahltag stimmberechtigt sein wird.
•Unterschriften für freie Wahlvorschläge oder Verlangen einer Urnenwahl: Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt der Unterzeichnung stimmberechtigt ist. Wer zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt ist, kann nicht gültig unterschreiben – auch wenn er oder sie es bis zum Wahltag sein wird. |