Wer erstmals in eine Behörde oder in eine Beauftragung gewählt wird, wird durch die Inpflichtnahme in das Amt eingesetzt. Bei Wiederwahlen erfolgt keine erneute Inpflichtnahme. Mitglieder von Kommissionen - auch von der Rechnungsprüfungskommission - oder von Arbeitsgruppen werden nicht in Pflicht genommen.
Die Rechte und Pflichten des Amtes beginnen unabhängig von der Inpflichtnahme entweder am Datum, auf welches hin gewählt wurde, oder nach Ablauf der Beschwerdefrist nach der Publikation der Wahl.
Bei Sozialdiakonninen und Sozialdiakonen erfolgt die Inpflichtnahme bei Stellenantritt unabhängig davon, ob sie gewählt wurden oder nicht. Dies bedeutet, dass auch Sozialdiakonninen und Sozialdiakone im Anstellungsverhältnis oder in berufsbegleitender Ausbildung bei Stellenantritt in Pflicht genommen werden. Bei einer späteren Wahl bedarf es keiner neuen Inpflichtnahme.
Merkblatt Inpflichtnahme nicht gewählter Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone
Die Inpflichtnahme erfolgt durch das Ablegen eines Gelübdes vor einer «höheren» Amtsperson wie folgt:
Mitglieder der Synode |
durch das Präsidium der Synode |
Ehrenamtliche Mitglieder der Kirchenpflege |
durch das Präsidium der Kirchenpflege |
Präsidium der Kirchenpflege |
durch die Dekanatsleitung |
durch die Dekanatsleitung |
Gelübde allgemein (für ehrenamtliche Mitglieder und das Präsidium der Kirchenpflege)
Gelübde für Pfarrerinnen und Pfarrer
Gelübde für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone
Das Präsidium der Kirchenpflege und die ordinierten Dienste werden in einem öffentlichen Gottesdienst in Pflicht genommen.
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Rechtliche Grundlagen |
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§§ 133 und 134 Kirchenordnung
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