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Wer erstmals in eine Behörde oder in eine Beauftragung gewählt wird, wird durch die Inpflichtnahme in das Amt eingesetzt. Bei Wiederwahlen erfolgt keine erneute Inpflichtnahme. Mitglieder von Kommissionen - auch von der Rechnungsprüfungskommission - oder von Arbeitsgruppen werden nicht in Pflicht genommen.

Die Rechte und Pflichten des Amtes beginnen unabhängig von der Inpflichtnahme entweder am Datum, auf welches hin gewählt wurde, oder nach Ablauf der Beschwerdefrist nach der Publikation der Wahl.

Bei Sozialdiakonninen und Sozialdiakonen erfolgt die Inpflichtnahme bei Stellenantritt unabhängig davon, ob sie gewählt wurden oder nicht. Dies bedeutet, dass auch Sozialdiakonninen und Sozialdiakone im Anstellungsverhältnis oder in berufsbegleitender Ausbildung bei Stellenantritt in Pflicht genommen werden. Bei einer späteren Wahl bedarf es keiner neuen Inpflichtnahme.
Merkblatt Inpflichtnahme nicht gewählter Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone

 

Die Inpflichtnahme erfolgt durch das Ablegen eines Gelübdes vor einer «höheren» Amtsperson wie folgt:

Mitglieder der Synode        

durch das Präsidium der Synode

Ehrenamtliche Mitglieder der Kirchenpflege

durch das Präsidium der Kirchenpflege

Präsidium der Kirchenpflege

durch die Dekanatsleitung

Ordinierte Dienste

durch die Dekanatsleitung

hmtoggle_arrow0        Gelübde allgemein (für ehrenamtliche Mitglieder und das Präsidium der Kirchenpflege)

hmtoggle_arrow0        Gelübde für Pfarrerinnen und Pfarrer

hmtoggle_arrow0        Gelübde für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone

Das Präsidium der Kirchenpflege und die ordinierten Dienste werden in einem öffentlichen Gottesdienst in Pflicht genommen.

 

icon_rechtliches

 

Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§§ 133 und 134 Kirchenordnung

icon_tipp

 

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Rücktritt

 

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