Aus verschiedenen Gründen kann die Kirchgemeinde Land oder Gebäude erwerben oder veräussern:
▪Neuer oder nicht mehr vorhandener Bedarf für die kirchliche Arbeit
▪finanzielle Überlegungen (z.B. Kauf einer Liegenschaft für die Vermietung)
▪Gelegenheiten (z.B. Erwerb einer Liegenschaft bei günstigem Zinsumfeld und rasche Abzahlung als Investition oder Renditeobjekt, Chance für den Verkauf an eine der Kirche nahestehende Organisation)
Der Umgang mit Liegenschaften ist immer auch ein Stück weit eine Frage der Zukunftsplanung. Es ist deshalb wichtig, dass die Kirchenpflege eine Vorstellung davon hat, in welche Richtung sie sich in den nächsten Jahren und Jahrzehnten entwickeln will.
Die meisten Gebäude und Grundstücke einer Kirchgemeinde befinden sich im Verwaltungsvermögen. Sie werden für die Erfüllung der Aufgaben einer Kirchgemeinde benötigt und sind unveräusserlich. Wenn dies nicht mehr der Fall ist (z.B. weil ein Pfarrhaus nicht mehr benötigt wird) und die Kirchgemeinde sich mit dem Gedanken trägt, die Liegenschaft zu veräussern, muss sie in das Finanzvermögen überführt werden. Dasselbe gilt, wenn eine Abgabe im Baurecht geplant ist. Ein solcher Beschluss muss von der Kirchgemeindeversammlung gefällt werden und vom Kirchenrat genehmigt werden.
Ist eine Liegenschaft bereits im Finanzvermögen, braucht es für einen Verkauf eine Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung. Der Kirchenrat muss den Verkauf weder prüfen noch genehmigen.
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Rechtliche Grundlagen |
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▪Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung: § 44 Abs. 1 Ziff. 5 Kirchenordnung
▪Ablauf bei der Überführung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen: § 60 Abs. 3 und § 108 Abs. 1 Ziff. 15 und § 126 Kirchenordnung
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Weiterführende Informationen |
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Datenbank zur Umnutzung von Kirchengebäuden
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