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Aus verschiedenen Gründen kann die Kirchgemeinde Land oder Gebäude erwerben oder veräussern:

Neuer oder nicht mehr vorhandener Bedarf für die kirchliche Arbeit

finanzielle Überlegungen (z.B. Kauf einer Liegenschaft für die Vermietung)

Gelegenheiten (z.B. Erwerb einer Liegenschaft bei günstigem Zinsumfeld und rasche Abzahlung als Investition oder Renditeobjekt, Chance für den Verkauf an eine der Kirche nahestehende Organisation)

Der Umgang mit Liegenschaften ist immer auch ein Stück weit eine Frage der Zukunftsplanung. Es ist deshalb wichtig, dass die Kirchenpflege eine Vorstellung davon hat, in welche Richtung sie sich in den nächsten Jahren und Jahrzehnten entwickeln will.

Die meisten Gebäude und Grundstücke einer Kirchgemeinde befinden sich im Verwaltungsvermögen. Sie werden für die Erfüllung der Aufgaben einer Kirchgemeinde benötigt und sind unveräusserlich. Wenn dies nicht mehr der Fall ist (z.B. weil ein Pfarrhaus nicht mehr benötigt wird) und die Kirchgemeinde sich mit dem Gedanken trägt, die Liegenschaft zu veräussern, muss sie in das Finanzvermögen überführt werden. Dasselbe gilt, wenn eine Abgabe im Baurecht geplant ist. Ein solcher Beschluss muss von der Kirchgemeindeversammlung gefällt werden und vom Kirchenrat genehmigt werden.

Ist eine Liegenschaft bereits im Finanzvermögen, braucht es für einen Verkauf eine Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung. Der Kirchenrat muss den Verkauf weder prüfen noch genehmigen.

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung: § 44 Abs. 1 Ziff. 5 Kirchenordnung

Ablauf bei der Überführung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen: § 60 Abs. 3 und § 108 Abs. 1 Ziff. 15 und § 126 Kirchenordnung

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Weiterführende Informationen

 

 

 

Datenbank zur Umnutzung von Kirchengebäuden

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].