Die Reformierte Landeskirche hat als Organisation des öffentlichen Rechts umfangreiche Gesetzesbestimmungen, die hauptsächlich organisatorische und personelle Fragen regeln.
Die Verfassung des Kantons Aargau anerkennt die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Aargau als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Voraussetzung ist, dass sich die Kirche im Rahmen von Kantons- und Bundesverfassung nach demokratischen Grundsätzen organisiert und sich ein Organisationsstatut gibt. Das Organisationsstatut untersteht der Prüfung durch den Grossen Rat. Dieser erteilt die Genehmigung, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.

|
|
Rechtliche Grundlagen
|
|
|
|
§§ 109–113 Kantonsverfassung
|
Unsere Landeskirche ist in der Ausgestaltung des eigenen Rechts weitgehend frei. Kantonsverfassung und Bundesverfassung dürfen aber nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze einzuhalten sind. Es bedeutet auch, dass die Gesetze, die sich die Landeskirche gibt, verbindlich sind. Einzelpersonen und Kirchgemeinden dürfen sie einfordern.
Auch die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie dürfen im Rahmen der kantonalen kirchlichen Gesetze zusätzlich Kirchgemeindereglemente erlassen. Diese sind ebenfalls verbindlich.

|
|
Rechtliche Grundlagen
|
|
|
|
§ 44 Abs. 1 Ziff. 3 Kirchenordnung

|
|
Ähnliche Themen
|
|
Zur Trennung von Kirche und Staat
|
Das Organisationsstatut ist die Kirchenverfassung der Reformierten Landeskirche Aargau. Es bildet die Grundlage der staatlichen Anerkennung und wird deshalb von der Synode erlassen und vom Grossen Rat genehmigt.
Die Kirchenordnung regelt die Organisation der Kirche und die Rechte ihrer Mitglieder. Sie wird von der Synode erlassen. Das Stimmvolk kann das Referendum gegen Änderungen der Kirchenordnung ergreifen.
Die Synode erlässt nebst Organisationsstatut und Kirchenordnung weitere Gesetze. Diese Erlasse werden normalerweise als «Reglement» bezeichnet. Beispiele dafür sind die Dienst- und Besoldungsreglemente für die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden und der Landeskirche oder das Finanzreglement. Weil sie von den Synodalen beraten worden sind und dem Referendum unterstehen, sind Reglemente demokratisch gut abgestützt. Sie enthalten grundlegende Bestimmungen.
Wo die Kirchenordnung oder Reglemente dies vorsehen, erlässt der Kirchenrat Verordnungen. Das Verfahren vor dem Kirchenrat ist einfacher und rascher als dasjenige in der Synode. Verordnungen enthalten Detailregelungen und Bestimmungen, die bei Bedarf rasch geändert werden müssen.

|
|
Rechtliche Grundlagen
|
|
|
|
Organisationsstatut
Kirchenordnung
|

|
|
Hilfsmittel
|
|
|
|
Systematische Rechtssammlung der Reformierten Landeskirche Aargau (SRLA)

|
|
Ähnliche Themen
|
|
Rechtsschutz
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.