Die Kirchgemeindeversammlung wird gebildet aus den in der Kirchgemeinde stimmberechtigten Kirchgemeindemitgliedern, die an der Versammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, auch ausländische, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

|
|
Rechtliche Grundlagen
|
|
|
|
§§ 4, 41 Kirchenordnung
|
Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchenpflege einberufen, so oft diese es für nötig erachtet. Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann durch schriftliches Begehren die Einberufung einer Kirchgemeindeversammlung verlangen.
Die Kirchenpflege entscheidet über Zeit und Ort der Kirchgemeindeversammlung.
Die Einladung erfolgt spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch persönliche, schriftliche Information oder durch Publikation in den von der Kirchenpflege bestimmten Publikationsorganen. Bei Wahlen von Ordinierten müssen Wahltag und Wahlvorschlag sieben Wochen vor dem Wahltermin bekannt gegeben werden.
Die Liste der Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) ist mit der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung bekanntzugeben.
Voranschlag, Rechnung und Bauabrechnungen sind zwingend 14 Tage vor der Versammlung öffentlich aufzulegen.
Bei der Publikation der Traktandenliste sind folgende Grundsätze zu beachten:
▪Die Traktandenliste muss spätestens 14 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung im von der Kirchenpflege bestimmten Publikationsorgan veröffentlicht werden.
▪Traktanden müssen in knapper Form, aber präzis formuliert sein.
▪Sammeltraktanden (Wahlen, Abrechnungen etc.) sind unzulässig. Eine Entscheidung der Kirchgemeindeversammlung erfordert ein Traktandum. Bei inhaltlich zusammengehörenden Entscheidungen kann das eine Traktandum auch unterteilt werden: z.B. 2a, 2b, 2c...).
▪Die Veränderung einer publizierten Traktandenliste ist grundsätzlich nicht möglich.
▪Es muss ein Hinweis angebracht werden, wann welche Unterlagen öffentlich aufliegen.
▪Inhaltliche Angaben zu einzelnen Geschäften (z.B. Wahlen) sind sinnvoll und können im redaktionellen Teil des Publikationsorgans gemacht werden.

|
|
Hilfsmittel
|
|
|
|
Traktandenliste, Mustervorlage
|

|
|
Rechtliche Grundlagen
|
|
|
|
§§ 42, 73 Abs. 1 und 78 Abs. 4 Kirchenordnung
|
Die Beschlüsse werden von der Kirchgemeindeversammlung in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Ergänzungswahlen von Kirchenpflege, Synode und Ordinierten finden, sofern sie an der Kirchgemeindeversammlung und nicht an der Urne vorgenommen werden, geheim statt.
Bei offenen und geheimen Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet die oder der Vorsitzende. Wenn Geschäfte behandelt, an den Personen persönlich beteiligt sind oder unmittelbar davon betroffen sind, so müssen sie selbst, ihre Verwandten, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Verschwägerten in den Ausstand treten. Personen, die sich zur Wahl stellen, müssen nicht in den Ausstand treten.
Die Versammlung wählt Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
Von den Versammlungen muss ein Protokoll erstellt werden.
Die Synode hat zur Durchführung und Leitung der Verhandlungen eine Geschäftsordnung erlassen.

|
|
Hilfsmittel
|
|
|
|
Merkblatt für Versammlungsleitende
Bekanntgabe von Beschlüssen und Wahlen

|
|
Ähnliche Themen
|
|
Kirchgemeindereglement

|
|
Rechtliche Grundlagen
|
|
|
|
Geschäftsordnung für Kirchgemeindeversammlungen
|
|