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Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen der Kirchgemeinde und einer oder einem ihrer Mitarbeitenden so kann eine der beiden Seiten ein Beschwerde- oder Klageverfahren einleiten. Die Streitigkeiten können vermögensrechtlicher Natur sein (vereinfacht ausgedrückt: es geht um Geld) oder sich auf Anstellungsverfügungen und andere öffentlich-rechtliche Verträge beziehen.

Das Klageverfahren kommt dann zum Zug, wenn es keinen eigentlichen Entscheid der Kirchenpflege gibt, sondern Tatsachen vorliegen, die zu einem Streit führen. Beispiel: Eine Katechetin hat ihre Ausbildung vor zwei Jahren abgeschlossen. Die Kirchenpflege zahlt ihr aber seither weiterhin nur 85 Prozent des Lohns, obwohl der Ausbildungsabzug nicht mehr gerechtfertigt ist. Ein Entscheid oder eine Verfügung liegt nicht vor. Kann sich die Katechetin mit der Kirchenpflege nicht auf die Nachzahlung dieser Beträge einigen, so kann sie ihren Anspruch auf dem Klageweg geltend machen. Anders wäre es, wenn die Kirchenpflege ihr schriftlich mitgeteilt hätte, dass sie entschieden hat, weiterhin nur 85 Prozent des Lohns zu zahlen, weil sie mit der Leistung nicht zufrieden sei. Einen solchen Entscheid müsste die Katechetin mit einer Beschwerde anfechten.

Mitarbeitende, die gegen Kirchgemeinden klagen, müssen zuerst die Schlichtungskommission anrufen. Nach abgeschlossenem Schlichtungsverfahren entscheidet der Kirchenrat über Klagen.

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Weiterführende Informationen

 

 

 

Ausführliche Informationen zum Klageverfahren (externer Link)

Der Kirchenrat als Rechtsinstanz (externer Link)

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 150 und 151 Kirchenordnung

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.