Die Kirchenpflege ist Kollegialbehörde. Dies bedeutet, dass sie gefasste Beschlüsse gegen Aussen einheitlich im Sinne der Mehrheitsmeinung vertritt. Bei Abstimmungen und Wahlen sind die Mitglieder aber frei, auch gegen die Mehrheitsmeinung zu stimmen.
|
|
Rechtliche Grundlagen |
|
|
|
§ 48 Abs. 5 Kirchenordnung
|
|
Ähnliche Themen |
|
||
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.