Viele christliche und soziale Einrichtungen und Hilfswerke sind auf Unterstützung angewiesen. Ebenso Menschen in sozialer, materieller, psychischer oder geistlicher Not. Kollekten sowie Sammlungen und Spenden dienen dazu, ihnen zu helfen und leisten damit einen Dienst der Kirchen an den Menschen in der Nähe und der Ferne.
Die Kirchenpflege bestimmt die Verwendung der Kollekten. Sie erstellt deshalb einen Kollektenplan, der die von der Synode und vom Kirchenrat angeordneten Kantonalkollekten aufnimmt. Sie bestimmt auch eine Kollektenkassierin oder einen Kollektenkassier.
Der Kollektenertrag darf nicht für die allgemeine Verwaltung verwendet werden. Das bedeutet, dass mit Kollekten nicht Aufgaben der Kirchgemeinden finanziert werden sollen, die zur allgemeinen Aufgabe der Kirchgemeinde gehören wie z.B. die Entlöhnung des Personals oder der Unterhalt der Gebäude. Hingegen kann für besondere diakonische Aufgaben oder für das Spendgut gesammelt werden oder auch für die Unterstützung bedürftiger Kirchgemeinden, z.B. in der Diaspora.
Ungefähr einmal pro Monat wird die Kollekte als «Kantonalkollekte» vom Kirchenrat bestimmt. Die Kirchgemeinde überweist die Kantonalkollekte direkt an die entsprechende endbegünstigte Institution (Zahlungsverbindungen siehe Kollektenplan).

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Rechtliche Grundlagen
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§§ 19; 50 Ziff. 5 und 108 Abs. 1 Ziff. 21 Kirchenordnung

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Hilfsmittel
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Kantonalkollekten 2024
Kantonalkollekten 2025
Kantonalkollekten 2026
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Es ist wichtig, dass die Spenderinnen und Spender einer Kollekte wissen, wozu ihr Geld verwendet wird. Deshalb müssen Sie als Kirchenpflege die Kirchgemeinde immer wieder durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit über den Zweck, aber auch über die Ergebnisse solcher Sammlungen informieren. Nur so kann die Kirchgemeinde zur Mithilfe und zur Anteilnahme motiviert werden.
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Bei Spenden, insbesondere bei Einzelspenden oder Vermächtnissen, sind diese im Sinne des Legats zu verwenden oder zu verwalten. Bei Schenkungen ohne Zweckbestimmung entscheidet die Kirchenpflege über deren Verwendung.
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Über den Eingang und die Verwendung von Kollekten und Spenden führt die Kollektenkassierin oder der Kollektenkassier Rechnung. Diese unterliegt der Kontrolle durch die Kirchenpflege.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 50 Ziff. 7 Kirchenordnung
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Einen Spezialfall bildet das Spendgut. Im Gegensatz zu Spenden der Kirchgemeinde, die transparent gemacht werden und einzeln in der Buchhaltung erscheinen, sind sie ein Mittel der Seelsorge. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger (Pfarrerinnen und Pfarrer und Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone) erhalten dafür einen fixen Betrag zugesprochen, über den sie frei verfügen können. Über die einzelnen Begünstigten müssen und dürfen sie gegenüber niemandem Rechenschaft ablegen. Praktisch wird meist den Seelsorgerinnen und Seelsorgern ein Betrag auf ein separates Konto überwiesen oder bar ausgehändigt. Ende Jahr teilen sie mit, wie viel Geld sich noch auf dem Konto beziehungsweise in der Kasse befindet.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 32 Kirchenordnung
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Die Kollekte kann auch via die Bezahl-App Twint eingezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Kirchgemeinde einen "Store" erfasst und einen QR-Code generiert hat. Dieser QR-Code kann dann auf die Kollektenbehältnisse geklebt werden. Beim Einzug der Kollekte via Twint ist besonders darauf zu achten, dass die Spenderinnen und Spender anonym bleiben. Die Gemeinde ist transparent über das interne Handling zu informieren.

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Hilfsmittel
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Store erfassen, Link
Merkblatt der Kirchgemeinde Meisterschwanden-Fahrwangen
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Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.