Die Konfirmation ist ein Übergangsritus von der Jugend ins Erwachsenenalter, mit welchem den Jugendlichen der Segen Gottes zugesprochen wird. Die vielfach mit der Konfirmation in Verbindung gebrachte Taufbestätigung ist in den Reglementen der Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau nicht gefordert.
Die Konfirmandinnen und Konfirmanden erhalten einen Bibelspruch, welcher zusammen mit dem Vollzug der Konfirmation auf einer Urkunde festgehalten wird. Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sind im Register der Kirchgemeinde festzuhalten.
Die Konfirmation findet frühestens drei Wochen vor Palmsonntag und spätestens an Pfingsten statt (§ 26 Abs. 2 Reglement über das Pädagogische Handeln).
Voraussetzung für die Konfirmation ist der Besuch des vierten katechetischen Teils (PH4) gemäss dem PH-Konzept der Kirchgemeinde (§ 8 Abs. 3 Reglement über das Pädagogische Handeln). Die Taufe ist keine Voraussetzung für die Konfirmation. Wenn nicht getaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden die Taufe wünschen, so kann sie im Rahmen einer Konfirmationsfreizeit, eines Gemeindegottesdienstes oder im Konfirmationsgottesdienst selbst vollzogen werden. Ebenso ist streng dem Buchstaben des Gesetzes entsprechend auch die Kirchenmitgliedschaft keine Voraussetzung für die Konfirmation. Die Kirchenpflege kann auch konfessionslose Jugendliche oder solche von anderen Konfessionen und Religionen zum vierten katechetischen Teil zulassen (§ 9 Abs. 1 Reglement über das Pädagogische Handeln). Es ist aber ausdrücklich empfohlen, vor der Zulassung zum vierten katechetischen Teil oder spätestens vor der Konfirmation die Kirchenmitgliedschaft oder wenigstens einen Beitrag an die Unterrichtskosten zu verlangen. Sonst entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die den Konfirmationsunterricht besuchen.
Der vierte katechetische Teil wird in der Kirchgemeinde des Wohnortes besucht. Soll er in einer anderen Kirchgemeinde besucht werden, so braucht dies die Zustimmung der beiden Kirchenpflegen.
Mit der Konfirmation werden die Jugendlichen ermächtigt, die Taufpatenschaft zu übernehmen. Ebenso fällt die Konfirmation in die Lebenszeit, in welcher die Jugendlichen das 16. Lebensjahr erreichen und damit stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinde werden und an den Wahlen und den Kirchgemeindeversammlungen teilnehmen und sich in Behörden wählen lassen können.
Die Konfirmation muss von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann auch eine Sozialdiakonin oder ein Sozialdiakon eine Konfirmation leiten, insofern er oder sie eine Predigterlaubnis des Kirchenrates besitzt. Weitere Personen, wie z.B. Laienpredigerinnen und Laienprediger oder Katechetinnen und Katecheten sind nicht dazu befugt. Dies ist in § 4 Abs. 2 Verordnung für den Dienst der Laienpredigerin und des Laienpredigers geregelt: Die Predigterlaubnis für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone gilt für die eigene Gemeinde und schliesst die ausnahmsweise Durchführung von Konfirmation, Trauung, Beerdigung, Taufe und Abendmahl im Auftrag der Kirchenpflege mit ein.
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Hilfsmittel |
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Die Konfirmation (Broschüre)
KonfKompass.ch – Grundlagen, Impulse und Materialien zu den Teilen 4 und 5 des Pädagogischen Handelns
Goldene Konfirmation - Anregungen für die Praxis der Kirchgemeinden
ph-aargau.ch - Informationen zu allen Teilen des Pädagogischen Handelns
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Kontaktangaben |
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Fachbereich Religionspädagogik
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Rechtliche Grundlagen |
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Reglement über das Pädagogische Handeln
§ 37 Abs. 3 und § 64 Abs. 2 Kirchenordnung
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.