Für grössere Vorhaben (vor allem Bauprojekte) eignet sich unter Umständen der übliche Budgetkredit nicht. Die Finanzierung wird in solchen Fällen über einen Verpflichtungskredit sichergestellt. Ein Verpflichtungskredit wird von der Kirchgemeindeversammlung bewilligt und ist nicht an ein Rechnungsjahr gebunden. Er wird auf einem separaten Konto der Jahresrechnung gebucht.
Ein Vorhaben muss in den folgenden Fällen zwingend mit einem Verpflichtungskredit finanziert werden:
▪Wenn die geplanten Ausgaben fünf Prozent der budgetierten Kirchensteuererträge übersteigen, mindestens aber 50'000.– Franken. Bei der Berechnung der Kredithöhe kommt das Bruttoprinzip zur Anwendung: Eventuelle – auch sehr wahrscheinliche – Einnahmen dürfen nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme ist nur möglich bei Beiträgen von Dritten, die verbindlich zugesichert wurden. ▪Wenn sich die Ausgaben über mehr als ein Rechnungsjahr erstrecken wird. ▪Wenn die Kirchgemeinde Bürgschaften oder finanzielle Garantien eingeht (Eventualverpflichtungen). Ist das Vorhaben abgeschlossen, muss der Verpflichtungskredit abgerechnet werden. Er muss – wie die Jahresrechnung – der Kirchgemeindeversammlung zur Abnahme unterbreitet werden. Keine Abrechnung ist notwendig, wenn der Verpflichtungskredit verfällt. Dies kann beispielsweise eintreffen, wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann oder wenn das Vorhaben innert fünf Jahren nach Genehmigung des Kredits noch nicht begonnen wurde.

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Wichtige Hinweise
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Bei Verpflichtungskrediten für Neubauten, Renovationen und Umbauten ist ein dreistufiges Verfahren zu beachten, bei dem der Kirchenrat vor und nach der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung einbezogen wird. Entsprechend sind die Fristen zu planen; die Gemeindeberatung bietet dabei Unterstützung.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 13 Finanzreglement, § 108 Abs. 1 Ziff. 14 Kirchenordnung
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