Das Lohnsystem in den Kirchgemeinden basiert für alle Kategorien von Mitarbeitenden auf Mindestlöhnen, die von der Landeskirche vorgeschrieben sind. Die Synode beschliesst jedes Jahr, ob die Mindestlöhne der Teuerung angepasst werden. Die aktuellen Lohntabellen für die Ordinierten befinden sich im Anhang des DLD und diejenige für die nicht ordinierten Mitarbeitenden im Anhang des DLM.
Im Normalfall werden die Löhne in zwölf Monatstranchen ausgerichtet. Eine andere Regelung ist in der Anstellungsverfügung festzuhalten.
Vom Bruttolohn müssen die Arbeitnehmerbeiträge für die Versicherungen und die Quellensteuer abgezogen werden.
Für einige Kategorien von Mitarbeitenden sind bei der Entlöhnung Besonderheiten zu berücksichtigen:
▪Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Das kirchliche Personalrecht kennt keinen Leistungslohn. Ein Lohnanstieg ist für Stelleninhaberinnen und -inhaber durch das Erreichen eines höheren Altersjahres möglich.
Der Lohn wird auch während den Ferien ausgerichtet und bei unverschuldeten Abwesenheiten (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militärdienst etc.) sowie bei Kurzabsenzen.
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Rechtliche Grundlagen |
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§§ 34 bis 42 DLD
§§ 41 bis 47 DLM
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Wichtige Hinweise |
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Ähnliche Themen |
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Lohn Katechetinnen und Katecheten
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Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].