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Lohn der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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Das Lohnsystem für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterscheidet zwischen Aufgaben im Grundpensum (z.B. die Orgeldienste einer Organistin oder die Chorproben eines Chorleiters) und den Zusatzaufgaben (z.B. Mehraufwand für besondere Gottesdienste oder Instrumentenpflege). Für die Berechnung der Löhne steht ein Lohnrechner zur Verfügung.

Solistinnen und Solisten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit weniger als fünf Einsätzen pro Jahr können auch im Auftragsverhältnis beschäftigt werden, müssen also nicht angestellt werden. Der Kirchenrat hat Empfehlungen dazu erlassen, wie diese Musikerinnen und Musiker zu entschädigen sind.

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 95 Kirchenordnung

§§ 9, 16, 31 Abs. 3, 35 Abs. 5, § 41 Abs. 2, 52, 60 Abs. 2 sowie Anhang zum DLM

§§ 7-12 Verordnung zum DLM (VDLM)

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Hilfsmittel

 

 

 

Anstellungsverfügung für Nichtordinierte

Tabelle Einzelentschädigung Kirchenmusik (gemäss neuem Lohnsystem) ersetzt "Punkt 1, Entschädigung Erwachsene Musikerinnen und Musiker"

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Kontaktangaben

 

 

 

Bei Fragen bietet die Gemeindeberatung Unterstützung.

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Häufige Fragen

 

 

 

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].