Das Lohnsystem für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterscheidet zwischen Aufgaben im Grundpensum (z.B. die Orgeldienste einer Organistin oder die Chorproben eines Chorleiters) und den Zusatzaufgaben (z.B. Mehraufwand für besondere Gottesdienste oder Instrumentenpflege). Für die Berechnung der Löhne steht ein Lohnrechner zur Verfügung.
Solistinnen und Solisten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit weniger als fünf Einsätzen pro Jahr können auch im Auftragsverhältnis beschäftigt werden, müssen also nicht angestellt werden. Der Kirchenrat hat Empfehlungen dazu erlassen, wie diese Musikerinnen und Musiker zu entschädigen sind.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 95 Kirchenordnung
§§ 9, 16, 31 Abs. 3, 35 Abs. 5, § 41 Abs. 2, 52, 60 Abs. 2 sowie Anhang zum DLM
§§ 7-12 Verordnung zum DLM (VDLM)
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Hilfsmittel |
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Lohnrechner (Berechnungshilfe, Excel-Datei mit Makros)
Anstellungsverfügung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Empfehlungen des Kirchenrats für die Entschädigung von Solistinnen und Solisten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit weniger als fünf Einsätzen pro Jahr, gültig ab 1.1.2020.
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Kontaktangaben |
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Bei Fragen bietet die Gemeindeberatung Unterstützung.
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Häufige Fragen |
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Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.