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Lohn der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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Das Lohnsystem für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterscheidet zwischen Aufgaben im Grundpensum (z.B. die Orgeldienste einer Organistin oder die Chorproben eines Chorleiters) und den Zusatzaufgaben (z.B. Mehraufwand für besondere Gottesdienste oder Instrumentenpflege). Für die Berechnung der Löhne steht ein Lohnrechner zur Verfügung.

Mitarbeitende, die einen Jahreslohn von weniger als 2'300 Franken erzielen, können auch privatrechtlich verpflichtet werden. Dies ist vor allem für Solistinnen und Solisten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern interessant. Hierzu gibt es ein spezielles Abrechnungsformular, das anstelle einer Anstellungsverfügung benutzt werden kann.

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 95 Kirchenordnung

§§ 9, 16, 31 Abs. 3, 35 Abs. 5, § 41 Abs. 2, 52, 60 Abs. 2 sowie Anhang zum DLM

§§ 7-12 Verordnung zum DLM (VDLM)

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Hilfsmittel

 

 

 

Anstellungsverfügung für Nichtordinierte

Merkblatt zur Entschädigung von Musikerinnen und Musikern im Gottesdienst

Abrechnungsformular (Excel) für die privatrechtliche Anstellung von Musikerinnen und Musiker (bspw. Stellvertretungen oder Solistinnen, Solisten)

Tabelle Einzelentschädigung Kirchenmusik (2026)

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Kontaktangaben

 

 

 

Bei Fragen bietet die Gemeindeberatung Unterstützung.

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Häufige Fragen

 

 

 

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].