Alle gelb markierten Stellen sind nach Anweisung zu bearbeiten oder zu löschen.
Der Ingress «Das ist der tragende Grund unserer Kirche...» macht darauf aufmerksam, dass die Erfüllung der Aufgaben der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers nicht nur ein Job, sondern ein Dienst am Evangelium sein soll.
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Es ist festzuhalten, in welcher Funktion ein/e Mitarbeitende/r tätig ist. Dabei ist aus den hier aufgeführten Funktionen auszuwählen. Eine andere Funktion (z.B. «Pianist» oder «Leiterin Anbetung») muss darauf zugeordnet werden. Bei Fragen steht die Gemeindeberatung zur Verfügung.
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Das Anstellungsverhältnis ist verbindlich im DLM geregelt. Die Anstellungsverfügung ergänzt und präzisiert das Anstellungsverhältnis nur, wo das DLM Spielräume offen lässt. Es ist sehr empfohlen, der Angestellten oder dem Angestellten bei der Unterzeichnung eine ausgedruckte Version des DLM und der VDLM auszuhändigen.
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Die Personendaten sind vollständig auszufüllen, weil sie für die Personaladministration von Bedeutung sind.
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Das unbefristete Anstellungsverhältnis ist dauerhaft und wird in der Regel nur durch Erreichen des Pensionsalters oder durch Kündigung beendet.
Das befristete Anstellungsverhältnis ist geeignet für Stellvertretungen und darf nur in Ausnahmefällen länger als ein Jahr dauern. Mit der gesetzten Frist erlöscht das Anstellungsverhältnis automatisch. Wird das befristete Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Frist stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Anstellungsverhältnis.
Die gelben Felder bei «Der Anstellungsgrad beträgt mindestens xx % und höchstens xx %.» können in einem ersten Schritt auch stehen gelassen werden. Sobald alle Angaben vorliegen, kann der Pensumsrahmen im Lohnrechner berechnet werden. Die Felder sind aber vor Unterzeichnung der Anstellungsverfügung zwingend auszufüllen.
Es ist ein realistischer Pensums-Rahmen zu verwenden. Beispiel: Eine Organistin versieht bisher 22 Orgeldienste pro Jahr und wird dafür pauschal entschädigt. Ab 1.1.2020 soll sie weiterhin 22 Orgeldienste versehen, wovon 3 Festgottesdienste mit besonderem Aufwand sind. Der Lohnrechner errechnet dafür ein Pensum von 7,3 Prozent. In der Anstellungsverfügung wird nun festgehalten, in welchem Rahmen sich das Pensum üblicherweise bewegen soll, z.B. mindestens 6 und maximal 9 Prozent. Zusätzlich sind die Stunden pro Jahr anzugeben.
Mit diesem Vorgehen können beide Seiten kalkulieren, mit welchem Aufwand sie ungefähr zu rechnen haben. Dennoch verbleibt ein gewisser Spielraum, um auf Änderungen bei der Zahl der Gottesdienste oder der Aufteilung innerhalb des Organistinnenteams reagieren zu können.
Weitere Informationen zur Arbeitszeit
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Als Arbeitsort ist beispielsweise eine Kirche oder ein Probelokal aufzuführen. Es können aber auch mehrere kirchliche Gebäude in einer Kirchgemeinde oder das ganze Gebiet der Kirchgemeinde als Arbeitsort aufgeführt werden. Dies ist zu klären, da bei Fahrten zu anderen Einsatzorten als dem Arbeitsort Spesen zu entrichten sind.
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Der Lohn wird im allgemeinen Lohnrechner alle Funktionen berechnet. Für die Berechnung des Lohnes werden dort Geburtstag, Funktionsprofil sowie das Pensum eingetragen.
Die Einstufung erfolgt nach Altersjahren. Alle Funktionen kennen 25 Lohnstufen, wobei der Höchstlohn im 50. Altersjahr erreicht wird.
Für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gelten Mindestlöhne, die nicht unterschritten werden dürfen. Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach dem Erreichen der Altersgrenze gilt der Lohn hingegen als Richtlohn, sodass die Kirchenpflegen auch bei Stellvertretungen mehr Spielraum haben.
Die Funktionsprofile Kirchenmusik wurden im DLM ausdifferenziert und nach fachlichen Kriterien entwickelt. Dies erleichtert die Zuordnung der konkreten Stellen zu den für die Bemessung des Lohns relevanten Funktionsprofilen.
Mit dem Pensumrechner Kirchenmusik wird das Pensum berechnet. Anschliessend werden im allgemeinen Lohnrechner alle Personaldaten und das errechnete Pensum erfasst (wichtig: das Pensum mit 3 Stellen hinter dem Komma eingeben, sonst kommt es zu Rundungsfehlern).
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Informationen zu Spesen
In der Regel werden Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern keine Spesen ausbezahlt. Es kann aber vorkommen, dass zum Beispiel ein Organist Fahrspesen geltend machen kann, wenn er zuerst an seinem Arbeitsort Orgel spielt und anschliessend in einer anderen Teilkirchengemeinde den Gottesdienst begleitet. Die Anschaffung von Notenmaterial oder Instrumentenersatzteilen können Angestellte der Kirchgemeinde in Rechnung stellen, wenn die Anschaffungen in das Eigentum der Kirchgemeinde übergehen.
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Informationen zu Ferien
Hier kann klargestellt werden, wo die Grundlage für die einzelnen Einsätze zu finden ist: Im Probenplan, im Gottesdienstplan oder ohne längerfristige Planung, d.h. nach Absprache.
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Informationen zur Pensionskasse
Personen, die das 70. Altersjahr zurückgelegt haben, können je nach Versicherungspartner der Kirchgemeinde nicht mehr gegen den Lohnausfall bei Krankheit (Krankentaggeld) versichert werden. Über 70-Jährige erhalten aber wie alle anderen Personen im Krankheitsfall während sechs Monaten den vollen Lohn. Ob sie anschliessend Lohn von der Kirchgemeinde erhalten müssten, der den Leistungen der Krankentaggeldversicherung entspricht, ist rechtlich nicht klar. Es wird daher empfohlen, bei der Anstellung von über 70-Jährigen Vorsicht walten zu lassen (Verzicht auf Anstellung, Befristung des Anstellungsverhältnisses oder Reduktion der Pensen), um die Risiken für die Kirchgemeinde zu minimieren.
Da Angestellte über 70 Jahre nicht für ein Krankentaggeld versichert werden können, darf bei ihnen auch kein entsprechender Abzug vom Lohn vorgenommen werden.
Teilzeitangestellte mit weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche pro Arbeitgeber sind gegen Nichtbetriebsunfälle nicht durch den Arbeitgeber versichert. Arbeitsstunden bei verschiedenen Arbeitgebern können nicht kumuliert werden. In diesem Fall müssen die Angestellten privat eine Nichtbetriebsunfallversicherung bei einer Krankenkasse abschliessen. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall keine Lohnabzüge für die Nichtbetriebsunfallversicherung machen.
Weitere Informationen zur Unfallversicherung
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Rechtliche Grundlagen
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§ 45 DLM
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Wenn eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker bei der Tätigkeit in der Kirchgemeinde Kontakt mit Kindern, Jugendlichen oder Personen in Abhängigkeitsverhältnissen hat, so muss die Kirchenpflege verlangen, dass die aufgeführten Massnahmen (Sonderprivatauszug, Schulung Prävention, Verhaltenskodex) erfüllt werden. Andernfalls kann dieser Abschnitt gelöscht werden.
Das Pensum von Kirchenmusiker/innen darf inklusive allfällige Zweitbeschäftigungen 100% nicht übersteigen. Deshalb sind alle Zweitbeschäftigungen von der Kirchenpflege zur Kenntnis zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Kirchenmusikdienst durch die Zweitbeschäftigungen nicht beeinträchtigt wird.
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Änderungen an der Anstellungsverfügung können im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. Die Änderungen sind als solche zu kennzeichnen, mit einem Datum zu versehen und durch Unterschriften der Kirchenpflege (Doppel-Unterschrift) und der Angestellten zu beglaubigen. Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind an keine Fristen gebunden. Werden neue Bestimmungen gefordert, die entweder die Kirchenpflege oder die Angestellten nicht mittragen können, soll eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, ist die Dekanatsleitung um Vermittlung anzugehen.
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