Für die ordinierten Mitarbeitenden der Kirchgemeinden gilt ein Mindestlohn. Dessen Höhe hängt von den folgenden drei Faktoren ab:
▪Funktion: Die Lohnansätze von Pfarrerinnen und Pfarrern sind höher als diejenigen von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen. Dies widerspiegelt einerseits das unterschiedliche Ausbildungsniveau und andererseits die stärkere Belastung der Pfarrerinnen und Pfarrer durch die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.
▪Wohnsitz: Ordinierte haben normalerweise Wohnsitzpflicht in der Kirchgemeinde. Wenn sie nicht in der Gemeinde wohnen, kommt ein tieferer Mindestlohnansatz zur Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Präsenz in der Gemeinde in Normalfall auch eine höhere Belastung einhergeht und sich Berufs- und Privatleben schlechter trennen lassen.
▪Altersjahr: Wie auch bei den nicht ordinierten Mitarbeitenden steigt die Lohnhöhe unabhängig von der Leistung mit den Altersjahren an. Massgeblich ist das im jeweiligen Jahr erreichte Altersjahr, das mit dem Geburtstag beginnt. Die Löhne werden jeweils zum 1. Januar neu berechnet solange ein Stufenanstieg stattfindet, also bis zum 50. Altersjahr.
Die Mindestlöhne sind auch bei Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen im Anstellungsverhältnis einzuhalten. Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen in berufsbegleitender Ausbildung erhalten (mindestens) einen Prozentsatz des Mindestlohns.
Stellvertretungen von Ordinierten erhalten ebenfalls den verbindlichen Mindestlohn, wenn sie angestellt werden. Für stellvertretende Einzeldienste durch Pfarrerinnen und Pfarrer sieht eine Verordnung Mindestansätze vor.
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Rechtliche Grundlagen |
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Anhang zum DLD
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Überschreitung des Mindestlohns
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