Bleibt eine Angestellte oder ein Angestellter unverschuldet der Arbeit fern, muss die Kirchgemeinde dennoch weiterhin den Lohn zahlen. Dies gilt zum Beispiel bei Krankheit oder Unfall. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht auch bei Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst. Die Kirchgemeinde erhält im Gegenzug die finanziellen Leistungen der Versicherung.
Die Lohnfortzahlungspflicht gilt auch für Angestellte im Stundenlohn und Stellvertretungen. Auch ihnen muss die Kirchgemeinde den massgebenden Lohn weiterbezahlen. Es ist im Einzelfall allerdings oft schwierig, den massgebenden Lohn zu ermitteln. Als Faustregel kann der durchschnittliche Lohn des letzten Jahres herangezogen werden. Bei komplizierteren Fällen hilft die Gemeindeberatung gerne weiter.
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Rechtliche Grundlagen |
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Erwerbsersatzordnung (EO, bei AHV/IV/EO)
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].