Für Neu- und Umbauten sind klare Bedürfniskriterien aufzustellen. Vorabklärungen mittels Entwürfen helfen vielfach weiter, als sich schon mit einem Projekt auseinanderzusetzen. Dazu gibt es die Möglichkeit von:
▪Ideenwettbewerb mit verschiedenen Architekten,
▪Entwurfauftrag an einzelne Architekten.
Um Fehlprojektierungen zu vermeiden, sind folgende Punkte vorher festzulegen:
▪genaue Bedürfnisabklärungen (Raumprogramme, Zweck, Anforderungskriterien),
▪Land- und Überbauungsmöglichkeiten (öffentliche Vorschriften),
▪Erweiterungsbedarf, Reserve,
▪finanzieller Spielraum,
▪Randbedingungen,
▪Wahl einer Bau- oder Planungskommission mit klar umschriebenem Aufgaben- und Kompetenzkatalog.
Bei klaren Absichts- und Rahmenverhältnissen kann auch ein direkter Projektierungsauftrag an einen Architekten erteilt werden.
Neu- und Umbauten müssen von der Kirchgemeindeversammlung und, sofern ein separater Verpflichtungskredit beantragt wird, vom Kirchenrat genehmigt werden.
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Wichtige Hinweise |
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Bei Neubauten und Renovationen sind die kantonalen Submissionsbestimmungen zu beachten. Die Gemeindeberatung bietet Unterstützung bei Fragen zu Submissionen.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 44 Abs. 1 Ziff. 5, §§ 59–60 Kirchenordnung
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SAR 150.960)
Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB, SAR 150.920)
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Hilfsmittel |
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Leitfaden kirchliche Bauten (veraltet und nicht mehr in Kraft, befindet sich derzeit in Überarbeitung, enthält aber einige wertvolle Tipps)
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Ähnliche Themen |
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Weiterführende Informationen |
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Datenbank zur Umnutzung von Kirchengebäuden
Internetseite Kanton zum öffentlichen Beschaffungswesen
Zusammenfassung Schwellenwerte
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.