Am 1. Juni 2022 hat die Synode das neue Lohnsystem angenommen. Es trat am 01.01.2023 in Kraft. Die beiden Dienstreglemente DLD und DLM legen Mindest- resp. Richtlöhne für die Funktionen im kirchlichen Dienst fest und beschreiben die für die Festlegung des Lohns massgeblichen Funktionsprofile. Ausführende Bestimmungen des Kirchenrats regeln die Umrechnung der Tätigkeiten von Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in Arbeitsstunden (VDLM). Die von der Synode beschlossenen Reglemente DLD und DLM und die vom Kirchenrat beschlossene Verordnung VDLM sind in der Rechtssammlung abrufbar.
Das neue Lohnsystem beruht auf folgenden Grundsätzen:
•Die Einstufung erfolgt einheitlich nach Altersjahren. Massgeblich ist das im jeweiligen Jahr erreichte Altersjahr, das mit dem Geburtstag beginnt. Der diesem Altersjahr entsprechende Lohn wird für das ganze Kalenderjahr ausgerichtet.
•Alle Funktionen kennen 25 Lohnstufen, wobei der Höchstlohn im 50. Altersjahr erreicht wird.
•Es wird unterschieden zwischen Richtlöhnen und Mindestlöhnen. Mindestlöhne gelten für Funktionen, die eine kirchliche Ausbildung und Beauftragung voraussetzen und für die kein Stellenmarkt ausserhalb der Kirche besteht (ordinierte Dienste, Katechese, Kirchenmusik). Richtlöhne gelten für Funktionen, die keine kirchliche Ausbildung und Beauftragung voraussetzen und für die ein Stellenmarkt auch ausserhalb der Kirche besteht (Verwaltung, Sigristendienst). Damit erhalten die Kirchenpflegen mehr Spielraum bei der Bemessung des Lohns und können die lokale Marktsituation berücksichtigen.
•Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach dem Erreichen der Altersgrenze gelten für alle Funktionen Richtlöhne, sodass die Kirchenpflegen auch bei Stellvertretungen mehr Spielraum haben.
•Die Funktionsprofile Kirchenmusik, Verwaltung und Sigristendienst wurden im DLM ausdifferenziert und nach fachlichen Kriterien entwickelt. Dies erleichtert die Zuordnung der konkreten Stellen zu den für die Bemessung des Lohns relevanten Funktionsprofilen.
Die Lohntabellen und die Lohnbänder basieren seit 2011 auf einem Besoldungsindex von 110.5 Punkten. Die Sommersynode 2023 hat entschieden, dass die Löhne zum 01.01.2024 der Teuerung angeglichen werden und der Besoldungsindex entsprechend auf 114.1 Punkte erhöht wird.

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Wichtige Hinweise
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Kreisschreiben Nr. 270 Umsetzung des neuen Lohnsystems für die Mitarbeitenden in den Kirchgemeinden per 1. Januar 2023

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Hilfsmittel
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Tools zur Lohnberechnung:
Lohntabellen 2025 (Informationsblatt, PDF)
Lohnrechner für alle Funktionen (Versionszweig 3 inklusive Besoldungsindex 2025)
Lohntabellen 2024 (Informationsblatt, PDF)
Videoanleitungen zum Lohnrechner:
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Abweichung von Mindest- und Richtlöhnen
Umstellung auf den Besoldungsindex 2024
Übersicht über die neuen Funktionen
Daten in eine neue Version übertragen
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Wegleitung zur ersten Version vom Lohnrechner
Pensumrechner Katechetik
Pensumrechner Kirchenmusik
Einzelentschädigung Kirchenmusik
Abrechnungsformular Einzeleinsätze
Bisheriger Lohnrechner Katechetik (Stand 01.01.2023 für Ermittlung Besitzstandswahrung zum Eintrag in den Lohnrechner für alle Funktionen, dieser berechnet jeweils mit dem aktuellen Besoldungsindex)
Bisheriger Lohnrechner Kirchenmusik (Stand 01.01.2023 für Ermittlung Besitzstandswahrung zum Eintrag in den Lohnrechner für alle Funktionen, dieser berechnet jeweils mit dem aktuellen Besoldungsindex)
Vorlagen für neue Anstellungs- und Lohnverfügungen:
Vorlage Anstellungsverfügung Nichtordinierte
Vorlage Anstellungsverfügung gewählte Ordinierte
Vorlage Anstellungsverfügung angestellte Ordinierte (Stellvertretungen, noch nicht ordinierte Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone)
Vorlage Lohnverfügung
Vorlagen für die Zustellung bzw. Überreichung der Entwürfe:
Vorlage Zustellung neue Anstellungsverfügung und Lohnverfügung
Vorlage erneute Zustellung (mit Hinweis auf Änderungskündigung)
Vorlage Änderungskündigung

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Häufige Fragen
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Um den neuen Lohn zu berechnen, wird der bisherige Lohn durch den bisherigen Lohnindex 110.5 geteilt und anschliessend mit dem neuen Lohnindex 114.1 multipliziert. Da die Berechnung jedoch von weiteren Faktoren wie Altersjahr und allfälliger Besitzstandswahrung abhängt, ist es ratsam, die offiziellen Lohnrechner (s.o. unter "Hilfsmittel") zu verwenden:
Der «Lohnrechner für alle Funktionen» liegt in der Version 2 vor und berücksichtigt automatisch den neuen Besoldungsindex ab 2024. Da er die Löhne für 2023 nach dem bisherigen Lohnindex berechnet, kann er ab sofort eingesetzt werden. Die neue Version kann ebenfalls automatisiert angepasste Lohnverfügungen erstellen. Alle neuen Funktionen sowie die Übertragung der Daten vom bisherigen in den neuen Lohnrechner werden in Videoanleitungen auf dem YouTube-Kanal der Landeskirche erläutert.
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Ja, auch bei Mitarbeitenden, die unter die Besitzstandswahrung fallen, muss der bisherige Lohn nach der oben beschriebenen Rechenmethode (bisheriger Lohn / 110.5 x 114.1) angepasst werden. Im "Lohnrechner für alle Funktionen" werden auch die Einträge in Spalte P (Grundlohn 100% oder Stundenlohn Stand 01.01.2023) für die Lohnkalkulation automatisch auf den neuen Besoldungsindex umgerechnet, der Eintrag in Spalte P bleibt daher auf dem Stand vom 01.01.2023 nach bisherigem Besoldungsindex. Darüber hinaus ist wichtig zu beachten, dass nach dem 1.1.23 kein Anstieg des Dienstalters mehr stattfindet – im bisherigen Lohnrechner ist daher das Dienstalter unverändert auf dem Stand 01.01.2023 zu belassen.
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Mindestlöhne können überschritten werden, um beispielsweise spezielle Aufgaben, besondere Leistungen oder auch Berufserfahrung zusätzlich zu honorieren. Richtlöhne können beispielsweise über- oder unterschritten werden, wenn dies im Vergleich mit Löhnen für diese Funktion in der Region angezeigt ist. Abweichungen sind zu begründen.
Grundsätzlich ist die Kirchenpflege frei, die Löhne neu festzulegen und eine bisherige Lohnüberschreitung nicht fortzuführen. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen und bedarf eines expliziten Kirchenpflegebeschlusses, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung mit den anderen Mitarbeitenden zu berücksichtigen sind. Wenn eine Lohnüberschreitung in der Anstellungsverfügung festgelegt wurde, ist eine neue Anstellungsverfügung zu erlassen. War die Lohnüberschreitung mit der Funktion oder Qualifikation begründet, so muss auch eine Kürzung entsprechend begründet sein, z.B. indem Aufgaben wegfallen oder Berufserfahrung neu anders bewertet wird als bis anhin.
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Ja, alle Löhne sind per 01.01.2023 in das neue Lohnsystem zu überführen, auch z.B. der Lohn von befristeten Stellvertretungen.
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Nur Mitarbeitende, die bereits vor dem 01.01.2023 in der gleichen Funktion angestellt waren, haben einen Anspruch auf Besitzstandswahrung. Für diejenigen, die erst in der neuen Amtsperiode in der Kirchgemeinde beginnen und eine bisherige Anstellung bei einem anderen Anstellungsträger innehatten, gilt keine Besitzstandswahrung. Für diese Mitarbeitende ist im "Lohnrechner für alle Funktionen" in der Sektion "Altes Lohnsystem" entsprechend nichts einzutragen.
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Die Löhne gemäss der Lohntabelle sollten um maximal 20 % überschritten werden, bei Richtlöhnen ist auch eine Unterschreitung bis 20% möglich. Dieser Maximalwert von 20 % ist eine Empfehlung der Synode und kann in begründeten Fällen auch überschritten werden.
Im "Lohnrechner für alle Funktionen" kann eine allfällige Abweichung entweder in Form einer prozentuale Abweichung (z.B. -10 %) oder als fixer Lohn, der vom berechneten Lohn abweicht, erfasst werden.
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Das Altersjahr ist immer "ein Jahr voraus" und gilt gemäss neuem Lohnsystem für das komplette Kalenderjahr. Das kann auf den ersten Blick verwirren - ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist im aktuellen Jahr 46 Jahre alt. Ihr Lohn für das nächste Jahr wird jedoch nach dem 49. Altersjahr berechnet. Dies ist möglich, wenn sie im laufenden Jahr noch ihren 47. Geburtstag begeht. Dann wird sie im Laufe des nächsten Jahres (im Berechnungsjahr) 48 Jahre und beginnt damit ihr 49. Altersjahr. Der Lohnrechner zeigt hinter dem Geburtsdatum das Altersjahr entsprechend an (nach der Formel: Berechnungsjahr – Geburtsjahr + 1).
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Der Lohn wird neu im allgemeinen «Lohnrechner alle Funktionen» berechnet. Für die Berechnung des Lohnes werden dort Geburtstag, Funktionsprofil sowie das Pensum eingetragen. Dienstjahre braucht es zukünftig für die Berechnung des Lohnes (mit Ausnahme von der Besitzstandswahrung) nicht mehr, es zählt nur noch das Altersjahr.
Allerdings müssen bei den Katechetinnen und Katecheten sowie den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern bei sich ändernden Aufgaben die Pensen gemäss altem und neuem Lohnsystem berechnet werden, d.h. man muss sowohl den alten Lohnrechner als auch den neuen Pensumrechner verwenden und die Ergebnisse jeweils im allgemeinen Lohnrechner eintragen.
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Für Mitarbeitende der Katechetik und der Kirchenmusik müssen die Pensen zunächst mit dem bisherigen Lohnrechner zum 01.01.2023 berechnet werden. Dabei muss ein allfälliger Dienstaltersanstieg für 2023 berücksichtigt werden. Als Lohnrechner muss die oben verlinkte Version "Bisheriger Lohnrechner Katechetik/Kirchenmusik" mit dem entsprechenden Zusatz "nur für 2023 für Ermittlung Besitzstandswahrung" bzw. für den neuen Besoldungsindex ab 2024 die Version "Besoldungsindex ab 01.01.2024 für Ermittlung Besitzstandswahrung" benutzt werden, damit die Ferien korrekt berechnet werden.
Anschliessend werden mit dem neuen "Pensumrechner Katechetik/Kirchenmusik" die Pensen nach dem neuen Lohnsystem berechnet (beim neuen Pensum Katechetik gibt es in der Regel einen Anstieg, da eine Lektion neu mit dem Faktor 2 gerechnet wird anstatt wie bisher 1.67).
Im Allgemeinen Lohnrechner werden alle Personaldaten und die errechneten Pensen erfasst (wichtig: die Pensen mit 3 Stellen hinter dem Komma eingeben, sonst kommt es zu Rundungsfehlern).
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Alter Lohnrechner und neuer Pensumrechner kommen bei gleichen Aufgaben (z.B. gleich viele Lektionen oder Gottesdienste) auf unterschiedliche Pensen, weil sich mit dem neuen Lohnsystem die Berechnungsart verändert hat. Der Kanton hat schon vor einiger Zeit das Berechnungssystem für Lehrpersonen geändert. Der Kirchenrat hat dies mit der Einführung des neuen Lohnsystems auch bei den Katechetinnen und Katecheten angepasst. Eine Lektion wird neu mit 2 Arbeitsstunden gerechnet anstatt wie bisher 1.67 Stunden. Dies dürfte in den häufigsten Fällen zu einem höheren Lohn für die Katechetinnen und Katecheten führen.
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Die unterschiedlichen Zahlen kommen durch Rundungsfehler zustande, wenn das Pensum vom Pensumrechner in den "Lohnrechner für alle Funktionen" übertragen wird. Für die korrekte Berechnung der Lohnsumme ist wichtig, das Pensum mit drei Stellen hinter dem Komma in den allgemeinen Lohnrechner zu übertragen, sonst kommt es (bei der 5-6-stelligen Jahreslohnsumme) zu Rundungsfehlern. Im Tabellenblatt «Pensumrechner» wird unten das Pensum mit drei Stellen hinter dem Komma angegeben.
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Der Abschnitt dazu aus dem Kreisschreiben: "Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im neuen Lohnsystem bei gleicher Funktion und gleichem Stellenumfang einen tieferen Lohn erhalten als bisher, wird während vier Jahren, bis Ende 2026, der nominelle Besitzstand gewährt. Dieser bezieht sich ausschliesslich auf den geltenden Mindestlohn auf der am 1. Januar 2023 erreichten Stufe, jedoch unter Berücksichtigung des jeweils von der Synode festgelegten Besoldungsindexes.
Der Besitzstand ist an das Pensum gebunden. Wird ein Arbeitspensum im Verlauf der Besitzstandsfrist gesenkt, so wird der Lohn gemäss Stellenumfang auf Basis des nominellen Besitzstands angepasst. Wird ein Arbeitspensum im Verlauf der Besitzstandsfrist erhöht, so ist für das zusätzliche Stellenpensum der Lohn gemäss dem neuen Lohnsystem zu berechnen. Bei Stellenwechsel in eine andere Kirchgemeinde entsteht ein neues Dienst- resp. Anstellungsverhältnis; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Besitzstandswahrung.
Für alle Funktionen wird der Lohn gemäss bisheriger und gemäss neuer Einstufung per 1. Januar 2023 berechnet. Ist der bisherige Mindestlohn höher als der neue, gilt der bisherige als Besitzstand. Der Besitzstandslohn erfährt keinen weiteren Stufenanstieg, jedoch allfällige Anpassungen des Besoldungsindexes gemäss Beschluss der Synode. Der Lohn ist jährlich per 1. Januar neu zu berechnen. Der Besitzstand gilt, bis der gemäss neuem Lohnsystem zustehende Lohn höher ist, längstens bis 31. Dezember 2026."
Da sich bei den Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern mit dem neuen Lohnsystem auch gleichzeitig die Berechnung des Pensums geändert hat, gilt die Besitzstandswahrung nur dann, wenn der Lohn mit dem alten Berechnungssystem höher ist, als mit dem neuen Berechnungssystem.
Im alten Lohnsystem werden Altersjahr zu Berechnung der Ferien (=Pensum) und Dienstjahr zur Berechnung des Lohnes verwendet. Im neuen Lohnsystem erfolgt die Berechnung des Pensums mit dem Pensumrechner. Dort wird nur noch der (Geburts-)Jahrgang eingetragen, und der Pensumrechner berechnet den Ferienanspruch anhand des «Berechnungsjahres».
Für die korrekte Berechnung der Besitzstandswahrung werden im Lohnrechen die Pensen gemäss alter (Spalte L "Pensum") und neuer Berechnung (Spalte Q "abweichendes Pensum nach neuem Lohnsystem") auf 3 Stellen hinter dem Komma genau eingetragen. Sollte dann Besitzstandswahrung gelten (der Wert in Zeile R ist dunkel markiert), muss Spalte L (Pensum) wieder auf den bisherigen Wert angepasst werden, da der Besitzstandslohn komplett nach altem System berechnet wird.
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Wenn bei einem oder einer Mitarbeitenden mit Besitzstandswahrung das Pensum erhöht wird, errechnet sich die neue Lohnsumme aus der Summe vom alten Pensum * altem Jahreslohn + Differenz zum neuen Pensum * neuem Jahreslohn. Der "Lohnrechner für alle Funktionen" nimmt diese Berechnung automatisch vor.
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Der Stundenlohn für die separate Vergütung z.B. von auszuzahlenden Überstunden wird nicht mehr nach der Formel Jahreslohn 100 % / 2’184 Stunden berechnet, sondern nach der Formel Jahreslohn 100 % / 2'184 Stunden + Ferienentschädigung. Der Grund dafür ist die faire Entlöhnung von Mitarbeitenden, welchen regelmässig Aufgaben separat vergütet werden (z.B. Weekends, Abdankungen, Spezialaufgaben etc.). Die gesetzlichen Grundlagen dafür sollen im Herbst noch angepasst werden und treten voraussichtlich auf 01.01.2023 in Kraft.
Der Lohnrechner zeigt daher auch für die fest Angestellten den Stundenlohn inkl. Ferienvergütung an, nicht nur bei denen, die im Stundenlohn angestellt sind (mit Pensum = 0 %). Auch in den «Ergänzungen zur Anstellungsverfügung» in den Pensumrechnern werden die einzelnen Aufgabenbereiche nun inklusive Ferienentschädigung ausgewiesen. Nur die Feiertagsentschädigung wird separat angezeigt und bezieht sich auf ein fixes Pensum.
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Die Höhe der Ferienentschädigung ist, da sie allgemein gültig ist, nicht mehr in den Dienstreglementen ausgewiesen. Sie beträgt in Abhängigkeit vom Ferienanspruch:
Ferienanspruch
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25 Arbeitstage
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30 Arbeitstage
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35 Arbeitstage
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Ferienentschädigung
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10.64 %
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13.04 %
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15.56 %
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Wenn beim Pensum 0 % eingetragen sind, kann anstelle des Jahreslohnes 100 % ein Stundenlohn eingetragen werden. Der Stundenlohn nach dem bisherigen Lohnsystem ist dabei exklusive Ferienentschädigung zu erfassen. Den entsprechenden Werte erhält man, wenn man den Lohn inklusive Ferienentschädigung gemäss Anzahl der Tage (wichtig: hier gilt der Ferienanspruch bisher = 1 Woche weniger als ab 01.01.2023) durch die folgenden Werte teilt:
Tage Faktor Entschädigung
20 1.0833
25 1.1064
30 1.1304
35 1.1556
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Folgende 4 Schritte schliessen die häufigsten Fehler aus:
1.Allgemeine Sichtkontrolle: Sind die Eintragungen vollständig? Sind z.B. die Daten für Besitzstandswahrung, alle Pensen, Auszahlungsmodus eingetragen?
2.Sind die Einträge korrekt? Haben die Löhne z.B. eine realistische Grösse? Im Zweifelsfall kann ein Lohn mithilfe der Lohntabelle im dritten Tabellenreiter recht einfach mit dem Taschenrechner von Hand nachgerechnet werden.
3.Für eine Funktion aus dem Bereich Katechetik und Kirchenmusik: Sind die Pensen auf drei Stellen hinter dem Komma genau angegeben? Stimmen 2 der 3 Werte in den Spalten L, P und Q überein?
4.Ebenfalls bei einer Funktion aus dem Bereich Katechetik und Kirchenmusik: «Pensumrechner» und «Bisheriger Lohnrechner (Stand 01.01.2023 für Ermittlung Besitzstandswahrung)» überprüfen. Wurden die korrekten Rechner benutzt? Stimmen die Eintragungen in den unterschiedlichen Rechnern überein (z.B. Löhne und Pensen auf drei Stellen hinter dem Dezimalpunkt genau)? Ist im Pensumrechner die korrekte Jahreslohnsumme aus dem Lohnrechner angegeben? |

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Rechtliche Grundlagen
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Neues Lohnsystem für die Mitarbeitenden in den Kirchgemeinden (Vorlage der Synode)
DLD und DLM sowie Verordnung zum DLM in den Vorschauversionen zum 1. Januar 2023.