In der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses sollen sich die beiden Seiten mit erleichterter Auflösungsmöglichkeit kennenlernen können. Wenn es für die eine Seite "nicht stimmt" so kann sie das Arbeitsverhältnis kurzfristig und ohne hohe Hürden auflösen. Für nicht ordinierte Mitarbeitende ist deshalb ein Probezeit vorgesehen. (Die ordinierten Angestellten der Kirchgemeinden haben keine Probezeit, weil sie vom Volk gewählte Amtsträgerinnen und Amtsträger sind. Ausgenommen davon sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter; bei Ihnen kann eine Probezeit angeordnet werden.)
Die Probezeit bei nicht ordinierten Mitarbeitenden beträgt drei Monate. In dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben (Kalender-)tagen. Bei Krankheit, Unfall oder wegen der Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (z.B. Militär- oder Zivildienst) kann sich die Probezeit um die entsprechende Dauer verlängern.
Eine Kündigung während der Probezeit durch die Kirchgemeinde ist einfacher als nach deren Ende. Dennoch sind auch hier Schranken zu beachten: Eine missbräuchliche Kündigung ist nicht möglich. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kirchgemeinde in der Probezeit unmögliche Forderungen stellt und kündigt, weil die Arbeitnehmerin auf die Forderungen nicht eingeht.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 20 DLM
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].