Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Kirchgemeinde und wird von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Sie konstituiert sich selbst; sie bestimmt also ihr Präsidium selbst.
Die Rechnungsprüfungskommission ist ein unabhängiges Prüfungsorgan, welches keine Weisungen oder Instruktionen von anderen Kirchgemeindebehörden entgegenzunehmen hat. Sie hat ihrerseits keine Weisungsbefugnis. Sie kann externe Beratung beiziehen. Löst diese Kosten aus, so ist bei der Kirchenpflege entsprechend Antrag zu stellen.
Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission unterstehen der Schweigepflicht. Die Sitzungen der Rechnungsprüfungskommission sind nicht öffentlich. Für die Mitglieder gilt die Ausstandspflicht bei Geschäften, wenn sie selbst, Verwandte, Verheiratete, eingetragene Partner oder Verschwägerte persönlich beteiligt oder unmittelbar betroffen sind.
|
Rechtliche Grundlagen |
|
|
|
|
§§ 42-46 Finanzreglement
|
Ähnliche Themen |
|
|
Wahlen von Kommissionsmitgliedern
|
Hilfsmittel |
|
|
|
|
Vollständigkeitserklärung (Mustervorlage für die Kirchenpflege, Word)
Revisionsbericht (Mustervorlage für die Rechnungsprüfungskommission, Word)
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.