Die Kantonsverfassung verpflichtet die Landeskirchen, einen genügenden Rechtsschutz zu garantieren. Dieser Rechtsschutz besteht zuerst in der Aufsichtspflicht des Kirchenrates. Er muss die Einhaltung der Kirchenordnung überwachen und bei Amtspflichtverletzungen der Kirchenpflegen und der ordinierten Dienste tätig werden. Ist eine Kirchenpflege nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen, richtet der Kirchenrat ein Kuratorium ein.
Der Kirchenrat beurteilt als erste Instanz Einsprachen gegen Entscheide der Landeskirchlichen Dienste oder von einzelnen und mehreren Mitgliedern des Kirchenrats, Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheide der Kirchgemeindeversammlung, der Kirchenpflege, der Dekanatsversammlung und der Dekanatsleitung sowie Klagen.
Die höchste Rechtsinstanz innerhalb der Landeskirche ist das Rekursgericht. Gegen Beschlüsse und Entscheide des Kirchenrats oder der Synode kann eine Beschwerde oder eine Klage an das Rekursgericht gerichtet werden. Es entscheidet materiell (inhaltlich) abschliessend. Ein Weiterzug seiner Entscheide ist nur möglich, wenn es Vorschriften der Kantonsverfassung oder des Organisationsstatuts mit seinem Entscheid verletzt hat.
Vor Einreichung einer Beschwerde oder Klage ist in allen Streitsachen die Schlichtungskommission anzurufen; davon ausgenommen sind Beschwerden gegen Beschlüsse der Synode, der Kirchgemeindeversammlungen, des Kirchenrats oder der Gesamtheit der Stimmberechtigten sowie Aufsichts- und Disziplinarverfahren.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 114 Kantonsverfassung
§§ 136f., § 139, § 140, § 143, § 147 Abs. 1 und 3 und § 150 Kirchenordnung
www.ref-ag.ch > Organisation & Personen > Recht > Der kirchliche Rechtsschutz
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].