Die Kirchenordnung verlangt fünf Register, die eine Kirchgemeinde führen muss:
▪Taufen
▪Konfirmationen
▪Trauungen
▪Bestattungen
▪Stimmberechtigte
Zusätzlich sind die Kircheneintritte und die Kirchenaustritte zu erfassen.
Bei der Registrierung von Amtshandlungen sind folgende Grundsätze zu beachten:
▪Alle kirchlichen Amtshandlungen werden unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit der Personen, an denen sie vollzogen wurden, in das Register der Kirchgemeinde eingetragen, in welcher sie stattgefunden haben.
Ausnahmen: Auswärtige Abdankungsgottesdienste in einem städtischen Krematorium werden ins Register der Kirchgemeinde des Wohnorts der verstorbenen Person eingetragen. Finden der Abdankungsgottesdienst und die Beisetzung nicht in der gleichen Gemeinde statt, so wird die Amtshandlung ins Register der Kirchgemeinde eingetragen, in welcher der Abdankungsgottesdienst stattgefunden hat.
▪Abdankungsfeiern, die nur am Grab, bei der Beisetzung stattgefunden haben, gelten als Amtshandlungen, wenn sie von einer Pfarrperson geleitet wurden.
▪Es werden nur Amtshandlungen erfasst, die von einer reformierten Pfarrperson vollzogen wurden, die über die Wählbarkeit verfügt. (Auch pensionierte Pfarrpersonen sind in der Regel «wählbar»). Wenn also eine reformierte Pfarrperson eine katholische oder eine konfessionslose Person bestattet oder ein nicht-reformiertes Paar traut, so sind die Amtshandlungen zu registrieren. Werden hingegen Mitglieder der reformierten Kirchgemeinde in der reformierten Kirche von einem katholischen Priester oder einem freikirchlichen Prediger bestattet oder getraut, so gilt dies nicht als reformierte Amtshandlung und ist deshalb nicht zu erfassen.
▪Ökumenische Trauungen (die Amtshandlung wird von einem katholischen Priester und einer reformierten Pfarrperson ausgeführt) gelten als Amtshandlungen und sind zu erfassen.

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Hilfsmittel
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Die Verwendung vorgedruckter Bücher ist aber fakultativ (s. auch Elektronische Führung der Register).

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Rechtliche Grundlagen
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§ 9, 50 Ziff. 8 und 64 Kirchenordnung (SRLA 1.2-1)
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