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Residenzpflicht bedeutet, dass gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer ab einem Pensum von 60 Prozent verpflichtet sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung zu wohnen, sofern die Kirchgemeinde ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung stellt. In begründeten Fällen kann die Kirchenpflege von der Residenzpflicht entbinden.

Stellt die Kirchgemeinde weder Pfarrhaus noch Pfarrwohnung zur Verfügung, gilt dennoch die Wohnsitzpflicht.

Für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone ab einem Pensum von 60 Prozent gilt nur die Wohnsitzpflicht, die Residenzpflicht jedoch nicht.

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 30 DLD und Bemerkungen dazu

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Pfarramts- und Wohnungsvertrag

 

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