Die Kirchenordnung schreibt nur die Ressorts Präsidium, Vizepräsidium und Aktuariat vor. Zusätzlich verlangt das Reglement über das Pädagogische Handeln ein Ressort für das Pädagogische Handeln. In allen Kirchgemeinden haben sich weitere Ressorts eingebürgert.
In der sogenannten Konstituierung der Kirchenpflege werden die Ressorts zugeteilt. Die Konstituierung erfolgt in der ersten Sitzung einer neuen Amtsperiode oder wenn ein neu gewähltes Mitglied dazu kommt. Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege wird von der Kirchgemeinde gewählt. Vizepräsidium, Aktuariat und alle anderen Ressortvorstände werden von der Kirchenpflege aus ihrer Mitte gewählt. Ordinierte können alle Ressorts übernehmen, ausser das Präsidium oder das Vizepräsidium.
Die Konstituierung dient in erster Linie dazu,
▪einander kennen zu lernen,
▪die Arbeitsweise vor, in und nach den Sitzungen zu vereinbaren (Geschäftsordnung/Sitzungsordnung),
▪die Ressortstruktur zu bestätigen oder neu festzulegen und die Ressorts zu besetzen,
▪die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen zu klären.
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Hilfsmittel |
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Mustervorlage Geschäftsordnung
Mustervorlage Funktionendiagramm
Beispiel Sitzungsordnung der Kirchenpflege Rued
Beispiel Organigramm der Kirchgemeinde Bremgarten-Mutschellen
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 47, § 49 und § 56 Kirchenordnung
§ 2 Abs. 2 Reglement über das Pädagogische Handeln
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].