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Wer gegen einen Entscheid der Kirchenpflege eine Beschwerde oder Klage einreichen will, muss zuerst die Schlichtungskommission anrufen. Davon ausgenommen sind einzig Entscheide im Aufsichts- und Disziplinarverfahren, die direkt beim Kirchenrat angefochten werden müssen.

Die Schlichtungskommission führt ein Schlichtungsverfahren durch. Sie lädt die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung ein und versucht, die Streitsache einvernehmlich zu lösen. Nachdem sie die Parteien angehört hat, unterbreitet sie einen Vergleichsvorschlag. Können sich die Parteien darauf einigen, so wird dies schriftlich festgehalten und die Streitsache ist damit erledigt. Gelingt die Einigung nicht, so hält die Schlichtungskommission des Scheitern der Vermittlung schriftlich fest. Nur wenn ein solches Dokument vorliegt, können die Parteien das Verfahren an die nächste Instanz weiterziehen: den Kirchenrat.

Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Synode gewählt werden.

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Weiterführende Informationen

 

 

 

Weitere Informationen zur Schlichtungskommission, unter anderem mit der aktuellen Zusammensetzung (externer Link)

Schlichtungsverfahren (externer Link)

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 111 und § 140 Kirchenordnung

Reglement Schlichtungskommission

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.