Die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden unterstehen der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht. Diese Pflichten gelten in ganz besonderem Mass für die Seelsorge, wo nebst dem Kirchenrecht auch die Regelung im Strafgesetzbuch für das Berufsgeheimnis der «Geistlichen» von Bedeutung ist (im Kanton Aargau sind dies Pfarrerinnen und Pfarrer und Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone). Für die Tätigkeit von Mitarbeitenden in der Kirchenpflege gilt eine besondere Schweigepflicht.
Aber auch jede Sekretärin, jeder Sigrist und alle anderen Mitarbeitenden können im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen erfahren, die geheim zu halten sind. Auf dem Sekretariat gehen zahlreiche vertrauliche Meldungen über Ein- und Austritte, Todesfälle und familiäre Angelegenheiten ein, die vertraulich zu behandeln sind. Und wenn ein Kirchgemeindemitglied den Sigrist nach der Telefonnummer der Pfarrerin fragt, weil es ein vertrauliches Gespräch wünsche, so ist dies bereits ein Geheimnis, das der Sigrist für sich behalten muss.
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Rechtliche Grundlagen |
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Für Ordinierte: § 28 DLD mit Verweis auf Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB)
Für nicht Ordinierte: § 37 DLM
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Hilfsmittel |
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Dem Anvertrauten Sorge tragen – Das Berufsgeheimnis in der Seelsorge. Eine Handreichung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (heute Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz, EKS)
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