Wer für die Landeskirche oder eine Kirchgemeinde tätig ist, unabhängig davon, ob gewählt, angestellt oder freiwillig, darf Information nicht an unbefugte Dritte weitergeben respektive ermöglichen, dass ein Zugang dazu möglich ist. Das Gesetz verwendet dafür verschiedene Begriffe wie Schweigepflicht, Geheimhaltungspflicht, Seelsorgegeheimnis, Amtsgeheimnis oder Berufsgeheimnis.
Es ist nicht einfach, sich in diesem Dickicht aus verschiedenen Regelungen im Kirchenrecht, im Strafrecht und im Zivilrecht zurechtzufinden. Das unten verlinkte Merkblatt bietet eine Übersicht zu der Thematik. Es soll den für die Kirche tätigen und damit der Schweigepflicht Unterstellten gerade auch in schwierigen Situationen eine Orientierung bieten.
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Rechtliche Grundlagen |
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Für Kirchenpflegen: § 46 Abs. 5 KO
Für Ordinierte: § 28 DLD mit Verweis auf Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB)
Für nichtordinierte Mitarbeitende: § 37 DLM
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Hilfsmittel |
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Schweigepflicht (Merkblatt, PDF)
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Schweigepflicht Kirchenpflege und Kommissionen
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