Die Sitzungen der Kirchenpflege und der Kommissionen sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. Insbesondere über das Folgende muss Stillschweigen gegen aussen gewahrt werden (die Aufzählung ist nicht abschliessend):
▪Diskussionsverlauf, Abstimmungsergebnisse und Stimmverhalten einzelner Mitglieder in Kirchenpflege- und Kommissionssitzungen
▪Personelle Entscheide
▪Konflikte
▪Ein- und Austritte
Die Schweigepflicht ist konsequent zu beachten. Nur so ist eine freie Meinungsäusserung zur Entscheidungsbildung möglich. Zudem wird das gegenseitige persönliche Verhältnis unter den Mitgliedern eines Gremiums gestärkt und Konflikte können vermieden werden.
Auch bei der Protokollierung und beim Verfassen der Protokollauszüge ist die Schweigepflicht zu beachten. Ist z.B. eine Person für die Behandlung eines Geschäfts in den Ausstand geschickt worden, so darf sie nicht die einzelnen Wortmeldungen und das Stimmenverhältnis aus dem Protokoll lesen.
Wer das Amtsgeheimnis verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
|
|
Rechtliche Grundlagen |
|
|
|
§ 48 Abs. 2 und § 46 Abs. 5 Kirchenordnung
Kantonales Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG). Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe, also auch für Kirchgemeinden.
Art. 320 Strafgesetzbuch
|
|
Ähnliche Themen |
|
||
Schweigepflicht der Mitarbeitenden
Seelsorgegeheimnis Pfarrpersonen
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.