Eine Person kann sich nur dann ganz öffnen, wenn sie darauf vertrauen kann, dass auch Schambehaftetes, Intimes nicht weiterverbreitet wird. Das ist eine wichtige Grundlage für ein gutes Seelsorgeverhältnis und für das Vertrauen in die Seelsorge ganz allgemein.
Alles, was Ordinierten in ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit anvertraut wurde, unterliegt deshalb dem Seelsorgegeheimnis. Darüber hinaus sind Pfarrpersonen und ihre Hilfspersonen durch das Strafgesetz an die Schweigepflicht gebunden. Auch Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone gelten im Strafgesetzbuch als «Hilfspersonen» von Pfarrpersonen («Geistlichen»). Auch eine Sekretärin oder ein Sigrist kann unter Umständen als Hilfsperson gelten, wenn ihr oder ihm in der beruflichen Funktion ein Seelsorgegeheimnis anvertraut wurde.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 28 DLD und Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB)
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Hilfsmittel |
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Dem Anvertrauten Sorge tragen – Das Berufsgeheimnis in der Seelsorge. Eine Handreichung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (heute Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz, EKS)
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