Sonderprivatauszug (Privatauszug und Betreibungsregisterauszug) |
Scrollen zurück nach oben weiter Mehr |
In einem Sonderprivatauszug erscheinen Urteile, die ein Berufsverbot, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Ab 1. Januar 2019 sind die folgenden Mitarbeitenden der Kirchgemeinden verpflichtet, Sonderprivatauszüge einzureichen:
▪Pfarrerinnen und Pfarrer
▪Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone
▪Katechetinnen und Katecheten
▪Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter
▪allfällige weitere angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrer Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und Personen in Abhängigkeitsverhältnissen Kontakt haben und von der Kirchenpflege zur Einreichung verpflichtet werden.
Alle genannten Mitarbeitenden reichen jeweils zu Beginn einer neuen Amtsperiode innerhalb von drei Monaten einen Sonderprivatauszug ein. Zudem müssen Ordinierte im Rahmen der Abklärung ihrer Wählbarkeit einen Sonderprivatauszug einreichen. Auch Mitarbeitende der oben genannten Kategorien, die nicht gewählt werden, müssen vor der Anstellung eine Sonderprivatauszug einreichen (ausgenommen stellvertretende Pfarrerinnen und Pfarrer oder stellvertretende Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, deren Wählbarkeit der Kirchenrat für die laufende Amtsperiode bereits schriftlich bestätigt hat.)
Ordinierte und die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen in Ausbildung oder im Anstellungsverhältnis in den ersten beiden Amtsjahren reichen den Sonderprivatauszug bei der Landeskirche ein, alle anderen bei der Kirchenpflege. Unabhängig davon, wo er einzureichen ist: Es muss der Originalauszug in Papierform oder elektronisch verwendet werden.
Freiwillige und ehrenamtlich Tätige in den Kirchgemeinden müssen keinen Sonderprivatauszug einreichen.
Privatauszug und Betreibungsregisterauszug
Zu unterscheiden vom Sonderprivatauszug ist der (gewöhnliche) Privatauszug, ein umfassenderer Auszug aus dem Strafregister, der dem früher gebräuchlichen «Strafregisterauszug» entspricht. Dieser Auszug enthält alle Urteile wegen Verbrechen und Vergehen Erwachsener bis zum Ablauf bestimmter Fristen. Der Privatauszug ist zusammen mit dem Sonderprivatauszug und dem Betreibungsregisterauszug für die Abklärung der Wählbarkeit von Ordinierten einzureichen.
Der Betreibungsregisterauszug kann direkt beim Betreibungsamt des Wohnortes verlangt werden. Drittanbieter, welche diese Dienstleitung anbieten, sind viel teurer.
|
Wichtige Hinweise |
|
|
|
|
Informationen zum Thema Prävention (mit Ansprechpersonen bei Verdachtsfällen)
|
Hilfsmittel |
|
|
|
|
Sonderprivatauszug (Merkblatt)
|
Rechtliche Grundlagen |
|
|
|
|
§ 134b Abs. 2 Kirchenordnung
§ 7-9 Verordnung zur Prävention von Grenzüberschreitungen und sexuellen Übergriffen
|
Kontaktangaben |
|
|
|
|
Fachstelle Prävention der Landeskirche
|
Weiterführende Informationen |
|
|
|
|
|
Ähnliche Themen |
|
|
Prävention Grenzverletzungen (Schulungen)
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].