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Voraussetzung für die Anerkennung als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon ist eine Ausbildung, die den Mindestanforderungen der Deutschschweizerischen Diakonatskonferenz entspricht. Nach Abschluss der Ausbildung folgt eine einjährige Berufstätigkeit als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon im Anstellungsverhältnis. Nach frühestens einem Jahr Berufstätigkeit erfolgt die Ordination.

Nach einjähriger Berufstätigkeit und erfolgter Ordination stellt der Kirchenrat die Wählbarkeit der Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone fest. Die Anerkennung der Ausbildung und die Wählbarkeit als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon sind in jedem Fall durch den Kirchenrat zu prüfen und festzustellen. Erst nach der Feststellung der Wählbarkeit durch den Kirchenrat erfolgt die Wahl durch die Kirchgemeinde.

Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone haben eine Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildung mit doppelter Qualifikation (kirchlich-theologisch und sozialwissenschaftlich) absolviert. In besonderen Fällen können auch andere Ausbildungen anerkannt werden.

Bei allen Ausbildungen sind Praktika in Kirchgemeinden gefordert oder wünschenswert. Wichtiger Hinweis: Diese Praktika sind nicht zu verwechseln mit den Festanstellungen von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in Ausbildung.

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Hilfsmittel

 

 

 

Briefentwurf: Abklärung der Wählbarkeit

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Kontaktangaben

 

 

 

Fachstelle Diakonie, Christian Härtli

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 78 Kirchenordnung

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Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in Ausbildung

Wahlfähigkeit und Wählbarkeit

 

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