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Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in berufsbegleitender Ausbildung

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Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone können bereits während der Ausbildung Stellen in Kirchgemeinden versehen. Das Arbeitspensum übersteigt dabei in der Regel 60 Prozent nicht. Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in berufsbegleitender Ausbildung werden im Anstellungsverhältnis beschäftigt.

Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in berufsbegleitender Ausbildung unterstehen dem Dienst- und Lohnreglement für die ordinierten Dienste (DLD). Allerdings gelten für sie nicht alle DLD-Bestimmungen, weil sie nicht ordiniert und nicht gewählt sind.

Kirchgemeinden, die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in Ausbildung beschäftigen, können im ersten Jahr der Anstellung von der Landeskirche einen einmaligen Beitrag von CHF 9'000.— pro Person in Ausbildung einfordern.

Wichtiger Hinweis: Die Anstellung eine Sozialdiakonin oder eines Sozialdiakonen in Ausbildung ist nicht zu verwechseln mit einem Praktikum.

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 12b DLD

§ 5 Abs. 2 Reglement für die Übernahme der Kosten für Gemeindepraktika von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen in Ausbildung (Reglement Gemeindepraktika)

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Hilfsmittel

 

 

 

Merkblatt Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in Ausbildung

Anstellungsverfügung

Antrag für Praktikumsentschädigungen von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen (kann auch für den erwähnten einmaligen Beitrag verwendet werden)

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Kontaktangaben

 

 

 

Fachstelle Diakonie, Christian Härtli

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].