Spesen müssen den Mitarbeitenden erstattet werden, wenn sie belegt und begründet sind. Mit anderen Worten: Die Ausgabe muss nachvollziehbar sein. Dieser Grundsatz findet seine Grenze im Seelsorgegeheinmis. Ein Pfarrer muss beispielsweise bei der Fahrkostenabrechnung nicht die genaue Adresse eines von ihm besuchten Gemeindemitglieds angeben, aber z.B. die besuchte Teilkirchgemeinde.
Für Fahrten an den Arbeitsort werden keine Spesen entrichtet.
Die Kirchgemeinde kann auch mit ihren Mitarbeitenden vereinbaren, statt der Spesenentschädigung nach Abrechnung Pauschalspesen auszuzahlen.
Für grössere Kirchgemeinden empfiehlt es sich, ein Spesenreglement zu erlassen.
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Hilfsmittel |
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Spesenformular für Mitarbeitende, Berechnungshilfe
Spesen und Entschädigungen für die ordinierten Dienste, Empfehlungen des Kirchenrats
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Weiterführende Informationen |
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Spesenreglement > Kreisschreiben 25, Vorlage der eidgenössischen Steuerkonferenz (externer Link)
AHV/IV/EO-Abgaben auf Entschädigungen an Behörden- und Kommissionsmitglieder (externer Link)
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 43 DLD
§ 48 DLM
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].