Show/Hide Toolbars

WikiRef

Stimm- und wahlberechtigt in den Angelegenheiten der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden sind die schweizerischen und ausländischen Kirchenmitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht aus anderen Gründen auf Grund von § 59 Kantonsverfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. (Bei ausländischen Staatsangehörigen spielt die Art der Aufenthaltsbewilligung keine Rolle, es sind also z.B. auch Personen mit der Kurzaufenthalterbewilligung L stimm- und wahlberechtigt.) Das Wahl- und Abstimmungsverfahren in den Kirchgemeinden und in der Landeskirche richtet sich nach der staatlichen Gesetzgebung, soweit landeskirchliche Erlasse nichts anderes bestimmen.

Die Stimmberechtigten sind in ein Stimmregister einzutragen. Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis und mit 5. Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Stimmberechtigte in der Kirchgemeindeversammlung, Mitglieder von kirchlichen Behörden und kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich in den Ausstand zu begeben, wenn Geschäfte behandelt werden, bei welchen Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem zweiten Grade, sie selber oder ihre Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von Geschwistern persönlich beteiligt oder unmittelbar betroffen sind.

Wählbar in die Kirchenpflege sind alle in der Kirchgemeinde Stimmberechtigten. Ab dem 1. Januar 2022 sind Mitarbeitende der Kirchgemeinde mit einem Pensum von mehr als 20% nicht mehr als ehrenamtliche Mitgliedern der Kirchenpflege wählbar. In gewissen Konstellationen gilt allerdings ein Verwandtenausschluss.

icon_rechtliches

 

Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 4, § 57, § 58 Kirchenordnung

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.