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Grundsätzlich können Über-/Unterstunden vier Kategorien zugeordnet werden, für welche jeweils besondere Bestimmungen gelten:
Überstunden im Verlauf des Kalenderjahrs fallen an, wenn die durchschnittlich geschuldete Wochen- oder Monatsarbeitszeit überschritten wird (vgl. Arbeitszeit). Sie können mit Freizeit in gleicher Höhe kompensiert werden. Ist die Kompensation mit Abwesenheit von höchstens drei Tagen verbunden, entscheiden die ordinierten Dienste selbstständig über sie. Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen entscheidet das personalverantwortliche Mitglied der Kirchenpflege. Kompensation im Umfang von mehr als drei Tagen setzt das Führen einer Arbeitszeiterfassung voraus. Ohne Arbeitszeiterfassung kann keine Kompensation von mehr als drei Tagen geltend gemacht werden. Die Abwesenheit infolge von Kompensation soll die Aufgabenerfüllung der ordinierten Dienste nicht beeinträchtigen. Sind dennoch Stellvertretungen nötig, so sind sie der Kirchenpflege zur Bewilligung vorzulegen. Werden sie bewilligt, trägt die Kirchenpflege ihre Kosten. Ihre Erreichbarkeit oder die Stellvertretung während der Kompensation ist durch die ordinierten Dienste sicher zu stellen.
§ 25a DLD |
Überstunden am Jahresende fallen an, wenn die geschuldete Jahresarbeitszeit (vgl. Arbeitszeit) überschritten wird. Sie können wie folgt auf das Folgejahr übertragen werden:
Bei einem Arbeitspensum von 100% (Teilzeitpensen anteilmässig) verfallen also die ersten 84 Überstunden. Weitere Überstunden dürfen bis maximal 84 auf das Folgejahr übertragen werden. Alle weiteren Überstunden verfallen. Kirchenpflege und ordinierte Dienste sind gleichermassen in die Pflicht genommen, zu achten, dass die ordentliche Jahresarbeitszeit eingehalten wird. Das Übertragen von Überstunden auf das Folgejahr setzt das Führen einer Arbeitszeiterfassung voraus. Ohne Arbeitszeiterfassung kann kein Übertrag geltend gemacht werden. Überstunden werden grundsätzlich nicht ausbezahlt. Nur wenn in Folge einer ungeplanten Vakanz die Kirchenpflege in Absprache mit den ordinierten Diensten Überstunden anordnet, sind sie auszubezahlen. Die Entschädigung pro Überstunde berechnet sich wie folgt: Jahreslohn zu 100% geteilt durch 2184 Arbeitsstunden.
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Sobald das Dienstende durch Kündigung oder durch Pensionierung bekannt ist, ist zu prüfen, ob Überstunden vorhanden sind. Diese Überstunden sind bis zum Dienstende mit Freizeit in gleicher Höhe zu kompensieren. Ist die Kompensation bis Dienstende nicht mehr möglich, so sind die verbleibenden Überstunden auszubezahlen. Ihre Anzahl wird gleich berechnet wie bei den Überstunden am Jahresende. In die Berechnung fliesst zusätzlich ein, wie viele Monate das Dienstverhältnis gedauert hat (Berechnung «pro rata temporis»).
Das Geltendmachen von Überstunden am Dienstende setzt das Führen einer Arbeitszeiterfassung voraus. Ohne Arbeitszeiterfassung kann keine Auszahlung von Überstunden gewährt werden. Die Entschädigung pro Überstunde berechnet sich wie folgt: Jahreslohn zu 100% geteilt durch 2184 Arbeitsstunden.
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Unterstunden am Jahresende fallen an, wenn die geschuldete Jahresarbeitszeit (vgl. Arbeitszeit) nicht erreicht wird. Sie sind in vollem Umfang als zu leistende Arbeitsstunden auf das Folgejahr zu übertragen. Werden bis zum Dienstende die geschuldeten Arbeitsstunden nicht erreicht, werden die Unterstunden vom Lohn in Abzug gebracht. Der Abzug pro Unterstunde berechnet sich wie folgt: Jahreslohn zu 100% geteilt durch 2184 Arbeitsstunden.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 25a -§ 25d DLD
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