Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert. Die Unfallversicherung deckt die Heilungskosten bei Berufsunfällen. Versicherte erhalten über die Unfallversicherung auch Leistungen wie Taggelder und Renten. Alle Mitarbeitenden, die acht Stunden und mehr pro Woche für eine Kirchgemeinde arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle (also Unfälle in der Freizeit) versichert.
Alle Arbeitnehmenden sind gegen die Folgen von Nicht-Betriebsunfällen (NBU) versichert. Wenn sie acht oder mehr Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, durch die NBU-Versicherung des Arbeitgebers, wenn sie weniger als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, durch die Krankenkasse. Der Versicherungsschutz der Krankenkasse besteht selbst dann, wenn keine NBU-Versicherung abgeschlossen und keine Prämie dafür bezahlt wurde. Stellt sich bei einem Nichtbetriebsunfall heraus, dass infolge des kleinen Arbeitspensums kein Schutz durch die Versicherung des Arbeitgebers besteht, so kann in diesem Fall die Krankenkasse aber nicht geleistete Prämien zurückfordern.
Der Schutz der NBU-Versicherung des Arbeitgebers ist umfangreicher als derjenige der Krankenkasse. Bei der Krankenkasse sind nur die Heilungskosten abgedeckt, bei der NBU-Versicherung des Arbeitgebers zusätzlich Lohnkosten, Invalidität und Todesfall.
Bei kleinen und wöchentlich schwankenden Arbeitspensen (z.B. in der Katechese, im Sigristendienst, in der Kirchenmusik) ist manchmal nicht ganz klar, ob die Schwelle von acht Arbeitsstunden pro Woche überschritten ist und somit Schutz im Rahmen der NBU-Versicherung des Arbeitgebers besteht oder nicht. Oft kann dies erst nach einem Nichtbetriebsunfall bei der Überprüfung der Arbeitsrapporte entschieden werden.
Im Zweifelsfall stellt sich die Frage, ob den Arbeitnehmenden ihr NBU-Prämienanteil vom Lohn abgezogen werden soll oder nicht. Sie ist zu bejahen. Die Arbeitnehmenden könnten bei fehlendem Schutz durch die NBU-Versicherung des Arbeitgebers zwar in Pflicht genommen werden, der Krankenkasse nicht geleistete Prämien rückwirkend zu bezahlen, sie könnten aber im Gegenzug die der NBU-Versicherung des Arbeitgebers zu viel bezahlten Beiträge wieder zurückfordern. Haben sie hingegen der Krankenkasse Prämien für die NBU-Versicherung bezahlt und stellt sich heraus, dass Schutz durch die NBU-Versicherung des Arbeitgebers besteht, so müssten sie allenfalls dem Arbeitgeber nicht geleistete Prämienanteile rückwirkend bezahlen, ohne dass sie gegenüber der Krankenkasse ein Rückforderungsrecht besässen (einige Krankenkassen ermöglichen aber Rückforderungen für eine bestimmte Zeitdauer aus Kulanz).
Für die Arbeitgebenden bewegt sich das Risiko bei einer allfälligen Nachzahlung von Prämienanteilen für NBU im dreistelligen Frankenbereich.
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Bei einem Unfall haben die Arbeitnehmenden in Kirchgemeinden während der ersten sechs Monate Anspruch auf den vollen Lohn von der Kirchgemeinde. Anschliessend erhalten sie soviel, wie die Unfallversicherung zahlt (in der Regel 80 Prozent bis zum maximal versicherten Verdienst von CHF 148'200 ).
Die Kirchgemeinde trägt die Kosten für die Berufsunfallversicherung allein; bei den Nicht-Berufsunfällen kann sie maximal die Hälfte der Prämien den Arbeitnehmenden vom Lohn abziehen.
Die Kirchgemeinde ist mit dem Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung relativ gut gegen finanzielle Risiken geschützt, die aus einem Unfall einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entstehen können. Dennoch ist zu prüfen, ob allenfalls eine Zusatz-Versicherung abgeschlossen werden soll. Die Unfallversicherer stellen entsprechende Angebote zur Verfügung.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 39 und § 62 DLD
§ 45 und § 56 DLM
Unfallversicherungsgesetz (UVG) und die dazugehörende Verordnung (UVV)
Reglement über die Unfallversicherung im Rahmen des Pädagogischen Handelns (Reglement Unfallversicherung PH)

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Wichtige Hinweise
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▪Die Kirchgemeinde ist bei der Wahl des Unfallversicherers frei.
▪Die Landeskirche hat mit der Allianz Suisse, Generalagentur Aarau, einen Rahmenvertrag für Kirchgemeinden abgeschlossen, der regelmässig überprüft wird. Innerhalb dieses Rahmens können Kirchgemeinden die für sie geeignete Versicherungslösung wählen. Über die Hälfte der 75 Kirchgemeinden haben bei der Allianz eine Unfallversicherung abgeschlossen.
Informationsblatt der Allianz – Versicherungsdeckungen 2021 (PDF-Dokument)
Informationsblatt der Allianz – Versicherungsdeckungen 2020 (PDF-Dokument)
Informationsblatt der Allianz – Versicherungsdeckungen 2019 (PDF-Dokument)
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.