Rechtserhebliche Dokumente verlangen Doppelunterschrift durch die Kirchenpflege. Folgende Möglichkeiten bestehen:
bei Anstellungsverfügungen
▪Präsidium und Vizepräsidium
▪Präsidium und Aktuariat
bei allen anderen rechtserheblichen Dokumenten
▪Präsidium und Vizepräsidium
▪Präsidium und Aktuariat
▪Präsidium und Sekretariat
Für reine Korrespondenz genügt Einzelunterschrift. Je nach Gewichtung kann sie vom Präsidium, Vizepräsidium, einem Ressortvorstand oder dem Sekretariat geleistet werden.
Die Kirchenpflege soll ihre Unterschriftenregelung jeweils für eine Amtsperiode in der Geschäftsordnung festhalten.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 49 Kirchenordnung
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Hilfsmittel |
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Mustervorlage Geschäftsordnung
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