Die Kirchenpflege kann die Liegenschaften der Kirchgemeinde für einzelne Anlässe oder dauerhaft vermieten. Das Mietverhältnis darf dem Wesen der Kirche nicht widersprechen.
Einen Spezialfall bilden die Pfarrhäuser oder -wohnungen im Eigentum der Kirchgemeinde. Sie müssen von den Pfarrpersonen bewohnt werden, wenn sie nicht von der Residenzpflicht entbunden wurden.
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Hilfsmittel |
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Tarifordnung der Kirchgemeinde Reinach-Leimbach
Gebühren der Kirchgemeinde Seengen
Pfarramts- und Wohnungsvertrag (Formular, Word)
Pfarramts- und Wohnungsvertrag (Wegleitung, PDF)
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 62 Kirchenordnung
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Ähnliche Themen |
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Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.