Das Personal der Kirchgemeinde kann nebst den verschiedenen Funktionen, die es erfüllt, besonders dadurch unterschieden werden, ob es gewählt ist oder nicht und ob es Lohn bezieht oder nicht. So ergeben sich vier Personalkategorien, die in der folgenden Grafik festgehalten sind:
|
Mit Anstellungsverfügung und mit Lohn
|
Ohne Anstellungsverfügung und ohne Lohn
|
Gewählt
|
Ordinierte
▪Pfarrerinnen und Pfarrer
▪Sozialdiakoninnen und -Sozialdiakone |
Ehrenamtliche
▪Kirchenpflegende
▪Synodale
▪Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
▪Mitglieder weiterer Kommissionen |
Nicht
gewählt
|
Nicht Ordinierte
▪Katechetinnen und Katecheten
▪Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
▪Sigristinnen und Sigristen
▪Sekretärinnen und Sekretäre
▪… |
Freiwillige
▪Lagerbegleitung
▪Besuchsdienst
▪Jugendtreff
▪Band
▪… |
Die Unterscheidung der vier Personalkategorien ist wichtig, weil für sie verschiedene Rechtsgrundlagen gelten:
▪Für die Ordinierten gilt das Dienst- und Lohnreglement für die ordinierten Dienste (DLD),
▪für die Nicht-Ordinierten das Dienst- und Lohnreglement für nicht ordinierte Mitarbeitende in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons Aargau (DLM)
▪und die Bestimmungen für die Ehrenamtlichen stehen in der Kirchenordnung (KO).
Für die Freiwilligen gibt es Empfehlungen, aber kein kirchliches Recht.
Als Ordinierte werden Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone bezeichnet. Aufgrund ihrer Ordination stehen sie in einem besonders engen Verhältnis zum Kirchendienst. Im Unterschied zu den nicht ordinierten Mitarbeitenden sind sie vom Volk gewählt. Sie sind von Amtes wegen Mitglied der Kirchenpflege und sind so in die partnerschaftliche Gemeindeleitung eingebunden.
Das Dienstverhältnis der Kirchgemeinde mit den Ordinierten wird durch Anstellungsverfügung der Kirchenpflege auf der Grundlage der Wahl durch die Kirchgemeinde begründet. Für sie gilt keine Probezeit.
Eine besondere Stellung haben die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in Ausbildung und die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone im Anstellungsverhältnis. Sie unterstehen zwar dem Dienst- und Lohnreglement für die ordinierten Dienste (DLD) sind aber (noch) nicht ordiniert und nicht gewählt. Deshalb gelten für sie nicht alle DLD-Bestimmungen.
|
Die nicht ordinierten Mitarbeitenden sind zahlenmässig die grössere der beiden Mitarbeitergruppen. Sie unterscheidet sich nicht nur wegen der Ordination von den Ordinierten, sondern in zwei weiteren wesentlichen Punkten:
▪Nicht Ordinierte werden nicht vom Volk gewählt
▪Nicht Ordinierte werden von der Kirchenpflege angestellt
Dies hat unter anderem Konsequenzen für die Kündigungsmöglichkeit. Im Gegensatz zu den Ordinierten kann bei nicht Ordinierten das Anstellungsverhältnis grundsätzlich einseitig durch die Kirchenpflege beendet werden (mehr dazu im Kapitel Beendigung des Anstellungsverhältnisses).
Die formelle Begründung des Anstellungsverhältnisses geschieht wie bei den ordinierten Diensten durch Anstellungsverfügung.
|
|
Rechtliche Grundlagen
|
|
|
|
§ 50 Ziff. 4 und § 82 Kirchenordnung
|
Ehrenamtliche Mitarbeitende sind vom Volk an der Urne oder in der Kirchgemeindeversammlung gewählt worden und beziehen keinen Lohn. Dies schliesst eine Entschädigung aber nicht aus.
Die gegenseitige Förderung zwischen (ehrenamtlichen) Kirchenpflegemitgliedern und den entlöhnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Pfarrerinnen und Pfarrern und den Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen ist ein Spannungsverhältnis. Diese gegenseitige Förderung ist aber eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau der gesamten Gemeinde.
Die (ehrenamtlichen) Kirchenpflegemitglieder sollen die Qualifikation der ordinierten Dienste anerkennen und den Rat ihrer Spezialisten schätzen. Die ordinierten Dienste sollen als Profis für theologische, seelsorgerliche, diakonische und soziale Fragen ernst genommen und konsultiert werden. Sie sind vor ungerechtfertigten Angriffen aus der Gemeinde zu schützen. Umgekehrt sollen die ordinierten Dienste ihre Ideen und Visionen für die strategische Planung und den Gemeindeaufbau der ganzen Kirchenpflege vorlegen und sich ihrem Urteil unterstellen. Sie sollen die Kirchenpflege in ihrer Arbeitgeber- und Aufsichtsfunktion respektieren und über die eigene Arbeit Rechenschaft ablegen. Sie sollen die Kompetenzen der Kirchenpflegemitglieder anerkennen und ihren ehrenamtlichen Einsatz schätzen.
Diese partnerschaftliche Gemeindeleitung ist nur in einem Klima des gegenseitigen Vertrauens und der Wertschätzung aller sinnvoll und möglich. In einem solchen Klima sind auch Kritik und Meinungsverschiedenheiten möglich. Das Ziel darf aber nicht sein, Recht zu behalten und die eigene Macht zu entfalten. In allem darf der eine grosse Auftrag der Gemeinde nie vergessen gehen: Gottes Liebe zu bezeugen und Menschen zu fördern, damit sie die Fülle des Lebens haben.
|
|
Ähnliche Themen
|
|
Freiwillige
|
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].