Das kirchliche Recht sieht einen ausgebauten Verwandtenausschluss vor sowie Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Ämtern und Funktionen sicher. Dies stellt sicher, dass Behördenmitglieder und die Kirchengutsverwaltung möglichst autonom entscheiden können.
Verwandte und Verschwägerte bis und mit zweitem Grad, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von Geschwistern dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Kirchenpflege sein. Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschlussgrund der Schwägerschaft nicht auf. Der Verwandtenausschluss gilt auch zwischen Mitgliedern der Kirchenpflege, der Rechnungsprüfungskommission und Kirchengutsverwalterinnen und Kirchengutsverwaltern sowie des Wahlbüros.
Mit dem Amt eines ehrenamtlichen Mitgliedes der Kirchenpflege sind Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden der Kirchgemeinde mit einem Pensum von mehr als 20% nicht vereinbar. Zudem dürfen die bei der Kirchgemeinde angestellten ehrenamtlichen Mitglieder und die ordinierten Dienste, die der Kirchenpflege von Amtes wegen angehören, zusammen keine Mehrheit stellen.
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Häufige Fragen |
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 58 Abs. 2 und 3 Kirchenordnung
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.