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Die Abgeordneten in die Synode (Synodale) werden durch die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde gewählt. Zu beachten ist, dass die Synodalen die Interessen der Kirchgemeinde auf allen Ebenen der Kirchgemeinde, der Kirchenpflege und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten. Sie stimmen aber in der Synode frei und sind nicht verpflichtet, die Meinung der Kirchenpflege zu vertreten.

Jede stimmberechtigte Person ist als Synodale oder Synodaler wählbar, solange kein Verwandtenausschluss oder eine Unvereinbarkeit vorliegt. Zur Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten gilt dasselbe wie bei der Wahl von Mitgliedern der Kirchenpflege.

Die Inpflichtnahme als Mitglied der Synode und die Teilnahme als stimmberechtigtes Mitglied der Synode an den Verhandlungen ist erst nach Abwarten einer dreitägigen Beschwerdefrist möglich, die mit der Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl beginnt (Art. 146 Abs. 3 Kirchenordnung).

Die Wahl von Synodalen findet im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen statt. Ergänzungs- und Ersatzwahlen von Synodalen während der Amtsperiode finden geheim in der Kirchgemeindeversammlung statt. Die Kirchenpflege gibt die Wahl von Abgeordneten in die Synode mit der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung bis 14 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung bekannt.

Die Kirchenpflege als Behörde nimmt nie Stellung zu Kandidaturen. Dies ist stets Sache der Wählerschaft oder von Interessengruppierungen.

Kandidatur einer Lehrperson als Synodale, Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich?

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Hilfsmittel

 

 

 

Wahlprotokoll Synode (Wahlen in der KGV)

Wahlfähigkeitsausweis

Wahlannahmeerklärung

Wahlzettel Synode, während Amtsperiode

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

Art. 5 Abs. 3 Organisationsstatut

§ 56 Kirchenordnung

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Wahl von Mitgliedern der Kirchenpflege

Gesamterneuerungswahlen

 

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