Als ehrenamtliches Mitglied der Kirchenpflege ist jede stimmberechtigte Person wählbar, solange kein Verwandtenausschluss oder eine Unvereinbarkeit vorliegt.
Ordinierte müssen nicht in die Kirchenpflege gewählt werden. Mit der Wahl als Ordinierte sind sie von Amtes wegen Mitglied der Kirchenpflege.
Die Kirchenpflege ist nicht verantwortlich für die Auswahl und den Wahlvorschlag von Kandidatinnen und Kandidaten. Wenn das Geschäft «Wahl in die Kirchenpflege» ordentlich traktandiert ist, können an der Kirchgemeindeversammlung selbst noch zusätzliche Wahlvorschläge eingebracht werden.
In der Praxis müssen die Kirchenpflegen oft aktiv auf die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten gehen, da sich zu wenig Kirchgemeindemitglieder selber melden. Es empfiehlt sich daher, der Kirchgemeinde rechtzeitig Vakanzen in der Kirchenpflege anzuzeigen.
Die Suche nach neuen Kirchenpflegemitgliedern
Alle vier Jahre finden im Hinblick auf die neue Amtsperiode die Gesamterneuerungswahlen der Kirchenpflegemitglieder an der Urne statt.
Ergänzungs- und Ersatzwahlen von Kirchenpflegemitgliedern während der Amtsperiode erfolgen geheim in der Kirchgemeindeversammlung. In diesem Fall gibt die Kirchenpflege die Wahl von Kirchenpflegemitgliedern mit der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung bis 14 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung bekannt.
Die Kirchenpflege hat bei der Wahl von neuen Mitgliedern die Funktion einer neutralen Wahlkommission. Sie macht keine Wahlvorschläge und nimmt keine Stellung zu Kandidaturen. Dies ist stets Sache der Wählerschaft oder von Interessengruppierungen. Es ist hingegen üblich, dass sich die Kandidatinnen oder Kandidaten entweder im Gemeindeblatt oder in der Kirchgemeindeversammlung vorstellen können.
Die Ausführungen in diesem Abschnitt gelten auch für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchenpflege. Wählbar als Präsidentin oder Präsident ist nur, wer bereits Einsitz in der Kirchenpflege hat oder gleichzeitig als Mitglied der Kirchenpflege gewählt wird.
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Hilfsmittel |
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Wahlprotokoll, Wahlfähigkeitsausweis, Wahlannahmeerklärung
Wahlzettel Kirchenpflege, während Amtsperiode
Wahlzettel Kirchenpflegepräsidium, während Amtsperiode
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Rechtliche Grundlagen |
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Art. 5 Abs. 3 Organisationsstatut
§ 56 Kirchenordnung
§ 3 Abs. 2, 25 und 26 Geschäftsordnung für Kirchgemeindeversammlungen
Reglement über Wahlen und Abstimmungen an der Urne (RWA)
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Ähnliche Themen |
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Rücktritt aus der Kirchenpflege
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.