Die Ordinierten werden vom Volk gewählt. Diese Regelung ist ein wesentliches Merkmal der reformierten Kirche. Die Wahl der ordinierten Dienste gehört zu den wichtigsten Geschäften einer Kirchenpflege. Zum einen ist die Kirchgemeinde mindestens für eine Amtsdauer weitgehend an ihre Ordinierten gebunden. Eine Kündigungsmöglichkeit gibt es nicht und eine Abwahl ist nur nach einem aufwändigen Prozess möglich. Zum anderen sind sie wichtige Repräsentanten der Kirche in der Kirchgemeinde und der Öffentlichkeit. Deshalb lohnt es sich, die Wahl von Ordinierten mit grosser Sorgfalt anzugehen.
Ordinierte sind jeweils für eine Amtsperiode gewählt. Die Wahl vor Beginn einer Amtsdauer erfolgt an der Urne, eine spätere Wahl in der Kirchgemeindeversammlung.
Die Wahl von Ordinierten muss sieben Wochen im Voraus angekündigt werden – unabhängig davon, ob es sich um eine Wahl an der Urne oder eine Wahl in der Kirchgemeindeversammlung handelt.
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Rechtliche Grundlagen |
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Art. 5 Abs. 3 Organisationsstatut
§ 56 und §§ 67 bis 73 Kirchenordnung
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Ähnliche Themen |
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Bedeutung der Wahl bei Ordinierten
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Hilfsmittel |
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Ablaufdiagramm Besetzung Stelle Sozialdiakon/in
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