Mit einer Wahlannahmeerklärung bestätigt eine gewählte Person, dass sie das Amt antreten kann und will. Bei einem ersten Wahlgang kann sie bereits vor der Wahl abgegeben werden, bei einem zweiten Wahlgang ist dies sogar Voraussetzung. Wenn sie nach der Wahl abgegeben wird, muss dies innert drei Tagen nach dem Wahltag geschehen.
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Rechtliche Grundlagen |
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▪Für Wahlen generell: §§ 21 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 4 und 25 Abs. 2 Reglement über Wahlen und Abstimmungen an der Urne (RWA)
▪Für die Wahl von Ordinierten: § 10 Abs. 1 DLD
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Hilfsmittel |
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