Die Kirchenpflege ist frei, Kommissionen einzusetzen oder aufzuheben. Entsprechend ist sie auch frei in der Wahl der Mitglieder der Kommission: Sie werden durch Beschluss der Kirchenpflege gewählt und müssen nicht zwingend Mitglieder der reformierten Kirchgemeinde sein. Verwandtenausschluss und Unvereinbarkeiten gelten für sie nicht. Die Kommissionen werden jeweils für maximal eine Amtsperiode eingesetzt; entsprechend dauert die Amtsperiode ihrer Mitglieder.
Ausgenommen davon sind die Mitglieder der Baukommission. Da die Baukommissionen auch über das Ende einer Amtsperiode hinaus amten, müssen ihre Mitglieder nicht zu Beginn der neuen Amtsperiode wiedergewählt werden.
Einen Spezialfall bildet die Rechnungsprüfungskommission. Sie wird offen oder geheim durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt.
▪Es gelten Verwandtenausschluss und Unvereinbarkeiten; ▪Die Wahl der Rechnungsprüfungskommission erfolgt jeweils in der letzten Kirchgemeindeversammlung einer Amtsperiode; ▪Die Wahl kann offen oder geheim erfolgen; ▪Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; ▪Es sind nur stimmberechtigte Mitglieder wählbar.

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Hilfsmittel
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Wahlzettel Rechnungsprüfungskommission, während Amtsperiode
Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission werden von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Für solche Kommissionen benötigen die zu wählenden Personen das passive Wahlrecht, also das Recht gewählt zu werden. Das passive Wahlrecht haben – ebenso wie das aktive – nur die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde. Anders verhält es sich Kommissionen, die von der Kirchenpflege eingesetzt sind (z.B. Baukommission, Pfarrwahlkommission). Dort können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
Es gibt bei dieser Frage keinen Spielraum oder «Graubereich». Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass externe Firmen oder Treuhänder zugezogen werden können. Dies sind juristische Personen, die grundsätzlich kein Stimmrecht haben.
Die Gesetze der Landeskirche regeln nicht ausdrücklich, dass Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission im Gebiet der Kirchgemeinde Wohnsitz haben müssen. Verschiedene Rechtsgrundlagen aus dem Kreis der Wahlvorschriften lassen jedoch nur den Schluss zu, dass auch für dieses Amt die Wählbarkeit in ein kirchliches Amt erforderlich ist. So knüpft § 2 Abs. 2 Reglement über Wahlen und Abstimmungen an der Urne in den Kirchgemeinden der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau (RWA, SRLA 211.300) die Wählbarkeit grundsätzlich an die Stimmberechtigung («Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist»). Stimmberechtigt ist, wer im Stimmregister der betreffenden Kirchgemeinde eingetragen ist (§ 2 Abs. 1 RWA). Da gemäss § 5 Abs. 2 Kirchenordnung alle Rechten und Pflichten, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht, in der Kirchgemeinde ihres Wohnortes ausgeübt wird, sind also nur Mitglieder der jeweiligen Kirchgemeinde stimm- und wahlberechtigt und entsprechend wählbar.
Dieser Sachverhalt entspricht auch der Situation in den politischen Gemeinden. Dort legt man die Wählbarkeit ebenfalls eng am Gesetz aus. Gemäss § 5 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (SAR 131.100) ist wählbar, wer stimmberechtigt ist. Das in § 4 des Gesetzes geregelte Stimmrecht ist an den Wohnsitz gebunden. Auch hier sind keine Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip möglich. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu bindet die Gemeinden daran, nur Mitglieder des sog. Selbstverwaltungskörpers zur Wahl zuzulassen. Die Kirchgemeinde wäre im Falle einer gerichtlichen Klärung gehalten, sich vergleichbar einem solchen Selbstverwaltungskörper auf die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde zu berufen.
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Rechtliche Grundlagen
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Art. 1 und Art. 2 Organisationsstatut (OS) – die Regelung in Art. 2 Abs. 2 OS entspricht § 4 Abs. 1 Kirchenordnung sowie § 2 Reglement über Wahlen und Abstimmungen in Kirchgemeinden
§ 44 Abs. 1 Ziff. 2 Kirchenordnung
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Rechtliche Grundlagen
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Zu den Kommissionen allgemein:
§ 53 Kirchenordnung
Zur Baukommission:
§ 54 Kirchenordnung
Zur Rechnungsprüfungskommission:
§ 44 Abs. 1 Ziff. 2 Kirchenordnung
§ 25 Abs. 2 Geschäftsordnung für Kirchgemeindeversammlungen

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Die Rechnungsprüfungskommission
Kommissionen
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