Jährliche Weiterbildung
Anspruch auf die jährliche Weiterbildung haben alle Mitarbeitenden im Umfang von 5 Arbeitstagen pro Jahr bei einer 100 % Anstellung. Mitarbeitende mit einem Teilzeitpensum haben einen anteilmässigen Anspruch.
Die jährliche Weiterbildung kann über höchstens fünf Jahre (auf maximal 25 Tage) kumuliert werden, wenn dies im Voraus mit der vorgesetzten Stelle vereinbart wurde. Nicht bezogene Weiterbildung verfällt und kann nicht nachträglich eingefordert werden.
Nach Eingang einer Teilnahmebestätigung über die Weiterbildung und der Abrechnung mit Quittungskopien erstattet die Arbeitgeberin zwei Drittel der Kosten für die kurz dauernde Weiterbildung, bei einem Vollzeitpensum maximal CHF 200.00 pro Tag. Der Höchstbetrag gilt für Teilzeitbeschäftigte anteilmässig.
Rechnungsbeispiel für Teilzeitmitarbeitende:
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einem Pensum von 50 % hat Anspruch auf Weiterbildung im Umfang von 5 Tagen à 50 % (5 x 4.2 h) und eine maximale Kostenbeteiligung von 5 x CHF 200.-- * 50 % = CHF 500.--.
In den ersten fünf kirchlichen Dienstjahren haben Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen der obligatorischen Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA) Anspruch auf zusätzliche fünf Tage Weiterbildung pro Jahr im Umfang des Stellenpensums.
Für alle Weiterbildungen ist der vorgesetzten Stelle ein Gesuch um Bewilligung und Subventionierung vorzulegen. Dem Gesuch sind eine Kostenangabe und das Veranstaltungsprogramm beizulegen. Dieses muss eine Umschreibung der Ziele und Inhalte und die Dauer der Weiterbildung beinhalten. Die vorgesetzte Stelle entscheidet auf Gesuch hin über die Übernahme der Weiterbildungskosten. Die vorgesetzte Stelle ist im Fall der jährlichen Weiterbildung je nach Organisation die Kirchenpflege eine Personalverantwortliche oder ein Personalverantwortlicher oder eine Personalkommission.
Die Arbeitgeberin kann eine Weiterbildung nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters anordnen. Wenn eine Arbeitgeberin den Besuch einer bestimmten Weiterbildung anordnet, muss sie die vollen Kurskosten übernehmen. Der Besuch des Kurses wird als Weiterbildungszeit angerechnet.
Auszeit vom Amt
Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone haben nach Vollendung von acht Dienstjahren im aargauischen Kirchendienst Anspruch auf eine Auszeit vom Amt von sieben Wochen im Umfang des Stellenpensums. Ausbildungsjahre (zum Beispiel das pfarramtliche Praktikumsjahr oder die Zeit der berufsbegleitenden Ausbildung zur Sozialdiakonin oder zum Sozialdiakon) werden nicht angerechnet. Die Berechnung des Anspruchs richtet sich nach dem durchschnittlichen Anstellungsgrad der letzten acht Jahre vor Beginn der Auszeit vom Amt.
Nach Vollendung des neunten Dienstjahres, jedoch frühestens nach jenem Dienstjahr, in dem der letzte Teil der Auszeit vom Amt bezogen wurde, beginnt ein neuer Zyklus.
Das Gesuch um Bewilligung der Auszeit vom Amt muss spätestens bis zum 30. Juni des Jahres, welches dem Beginn der Auszeit vorangeht, bei der zuständigen Stelle der Landeskirchlichen Dienste eingereicht werden. Dem Gesuch ist eine Stellungnahme der
Kirchenpflege beizulegen.
Wird während der Auszeit vom Amt eine Weiterbildung absolviert, kann dem Kirchenrat ein Gesuch um Bewilligung und Übernahme der Weiterbildungskosten vorgelegt werden. Dem Gesuch sind eine Stellungnahme der Arbeitgeberin, ein Budget für die Weiterbildungskosten und ein Programm beizulegen. Das Gesuch muss spätestens bis zum 30. Juni des Jahres, welches dem Beginn der während der Auszeit geplanten Weiterbildung vorangeht, eingereicht werden. Anpassungen des Programms im Rahmen des Budgets können auch später beantragt werden.
Es können jeweils fünf Tage des jährlichen Ferienanspruchs über höchstens acht Jahre (auf maximal 40 Tage) kumuliert werden. Die Kumulation ist der Kirchenpflege im Voraus anzuzeigen. Die Möglichkeit der Kumulation ist ein Recht und steht
den ordinierten Dienstnehmenden zu. Sie soll die Kürzung der bisherigen lang dauernden Weiterbildung ausgleichen, indem sie z.B. die Möglichkeit eröffnet, die Auszeit vom Amt auf den bisherigen Umfang der lang dauernden Weiterbildung auszudehnen.
Übergangsregelung
Ordinierte Dienstnehmende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements fünf Dienstjahre oder mehr vollendet haben, können innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Reglements wählen und der Kirchenpflege sowie dem Kirchenrat bekanntgeben, ob sie eine lang dauernde Weiterbildung nach altem Recht oder eine Auszeit vom Amt beziehen wollen.
|