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Für gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer und gewählte Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone gilt ab einem Pensum von 50% die Wohnsitzpflicht. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, auf dem Gebiet der anstellenden Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen.

Kann die Kirchgemeinde kein Pfarrhaus oder keine Pfarrwohnung zur Verfügung stellen, und müssen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Objekt mieten, dessen Mietzins höher ist als die 1500 Franken, welche sie für das Wohnen im Pfarrhaus oder der Pfarrwohnung zu bezahlen hätten, so besteht für die Kirchgemeinde dennoch keine Pflicht, die Differenz auszugleichen. Tut sie es, geschieht dies aus Kulanz.

In begründeten Fällen kann die Kirchgemeindeversammlung einzelne Ordinierte von der Wohnsitzpflicht entbinden.

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 30 DLD und die Bemerkungen dazu

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Residenzpflicht

 

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