Alle Personen, die in der Kirchgemeinde stimmberechtigt sind, können in die Kirchenpflege gewählt werden. Es gelten aber Verwandtenausschluss und Unvereinbarkeiten.
Der Kirchenpflege gehören mindestens vier ehrenamtliche Mitglieder sowie die gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer und die gewählten Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone von Amtes wegen an (Partnerschaftliche Gemeindeleitung). In grösseren Kirchgemeinden ist eine Beschränkung für die ordinierten Dienste durch das Delegationsprinzip möglich. Es müssen mehr ehrenamtliche Mitglieder in der Kirchenpflege einsitzen als die Gesamtheit der einsitzenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone.
Die Ausstandspflicht stellt sicher, dass Personen nicht mitentscheiden, die ein persönliches Interesse in einer Angelegenheit haben. Zudem gilt sie für Ordinierte, wenn die Kirchenpflege als Aufsichtsorgan über Ordinierte waltet.
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Rechtliche Grundlagen |
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Hilfsmittel |
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Rechtliche Grundsätze der Kirchenpflegesitzungen
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Ähnliche Themen |
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Die Ressorts in der Kirchenpflege
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.